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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH kann eine im Sinne des § 28 Abs 1 Z 7 VwGG 1965 abgegebene Prozesserklärung als Beweismittel dafür heranziehen, dass ein im Verwaltungsstrafverfahren erlassener Bescheid, mit dem ein Straferkenntnis im Instanzenzug bestätigt worden ist, noch innerhalb der Frist für die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3 VStG 1950) ergangen ist.Der VwGH kann eine im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG 1965 abgegebene Prozesserklärung als Beweismittel dafür heranziehen, dass ein im Verwaltungsstrafverfahren erlassener Bescheid, mit dem ein Straferkenntnis im Instanzenzug bestätigt worden ist, noch innerhalb der Frist für die Vollstreckungsverjährung (Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950) ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000754.X01Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012