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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/11/15 0837/77 1Stammrechtssatz
Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach § 9 Abs 1 GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001748.X01Im RIS seit
04.07.1979Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013