Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §56;Beachte
Siehe jedoch: 86/08/0002 B 17. März 1986 RS 2; Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 83/07/0172 B 20. September 1983 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im § 56 VwGG 1965 hingewiesen).Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im Paragraph 56, VwGG 1965 hingewiesen).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §55 Abs1 zweiter SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001021.X01Im RIS seit
26.11.2003