RS Vwgh 1979/7/4 1021/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1979
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Beachte

Siehe jedoch: 86/08/0002 B 17. März 1986 RS 2; Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 83/07/0172 B 20. September 1983 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im § 56 VwGG 1965 hingewiesen).Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im Paragraph 56, VwGG 1965 hingewiesen).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §55 Abs1 zweiter Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001021.X01

Im RIS seit

26.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten