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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung eines bescheidmäßigen Auftrages durch die Berufungsbehörde an die Unterbehörde zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG 1950 stellt einen von der Unterbehörde gesetzten Verfahrensmangel dar, der allerdings auch auf seine Wesentlichkeit zu prüfen ist (Hinweis E 4.12.1978, 1631/78, 1632/78).Die Nichtbefolgung eines bescheidmäßigen Auftrages durch die Berufungsbehörde an die Unterbehörde zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 stellt einen von der Unterbehörde gesetzten Verfahrensmangel dar, der allerdings auch auf seine Wesentlichkeit zu prüfen ist (Hinweis E 4.12.1978, 1631/78, 1632/78).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001249.X03Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012