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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Rechtssatz
Hat ein vor einer nachgeordneten Wasserrechtsbehörde namens der übergeordneten Behörde gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 durchgeführtes Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung kein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis ergeben, bedarf es dennoch keiner neuerlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs 1 WRG 1959 über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Dem § 107 Abs 1 WRG 1959 ist nicht zu entnehmen, daß die über die wasserrechtliche Bewilligung entscheidende Behörde eine mündliche Verhandlung unmittelbar durchzuführen hat.Hat ein vor einer nachgeordneten Wasserrechtsbehörde namens der übergeordneten Behörde gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 durchgeführtes Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung kein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis ergeben, bedarf es dennoch keiner neuerlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Dem Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 ist nicht zu entnehmen, daß die über die wasserrechtliche Bewilligung entscheidende Behörde eine mündliche Verhandlung unmittelbar durchzuführen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001249.X01Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012