Die Gemeinde L, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte mit Eingabe vom 29. Juni 1970 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung von Aufschüttungen am Ufer des Bodensees.
In dem Antrag führte die mitbeteiligte Partei aus, sie beabsichtige zur Erweiterung ihres Strandbadgeländes am Bodenseeufer auf dem Grundstück Nr. nnn/1 der Katastralgemeinde B (öffentliches Wassergut Bodensee) Anlandungen vorzunehmen. Nach den beiliegenden Lageplänen sollten diese Aufschüttungen - so wurde weiters ausgeführt - zwischen Kaserne L und Strandbad sowie zwischen den beiden Wellenbrechern im Strandbad dergestalt erfolgen, daß die ebene und hochwassersichere Uferfläche auf der Höhenkote 398,00 m ü.N.N. bis zur jetzigen Höhenlinie 395,00 m seewärts vorgeschoben werde und von dort mit natürlicher flacher Böschung zum Wasser abfalle. Die neu geschütteten Flächen würden seitlich durch die Wellenbrecher bzw. durch die Kasernenhalbinsel gegen Erosion geschützt werden. Sollte es notwendig werden, würde der Böschungsfuß durch Vorgrundsteine abgesichert. Im Sinne des Naturschutzes könne die Verbreiterung der Grünfläche zwischen der Österreichischen Bundesbahn und dem See nur begrüßt werden. Als Schüttmaterial solle diverser Baustellenaushub verwendet werden, wobei die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin selbst größtes Interesse daran habe, an der neuen Strandlinie keine Materialien zu verwenden, durch die das Bodenseewasser verunreinigt werden könnte. Die bestehenden Rohrausläufe würden entsprechend verlängert.
Die projektierten Änderungen waren in den beiliegenden Planunterlagen kenntlich gemacht.
Laut einem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erliegenden Vermerk vom 1. Oktober 1970 erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ermächtigung zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens sowie zur Bescheiderlassung.Laut einem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erliegenden Vermerk vom 1. Oktober 1970 erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß Paragraph 101, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ermächtigung zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens sowie zur Bescheiderlassung.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz beraumte zum Zwecke der Behandlung des vorliegenden Projektes eine Lokalverhandlung für den 28. Oktober 1970 an.
Zu dieser Verhandlung erschien u.a. der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige erhob bei projektsgemäßer Ausführung gegen den Antrag keinen Einwand. Mit den Vertretern des öffentlichen Wassergutes sei ein Übereinkommen abzuschließen.
Auch die naturschutzbehördlichen Sachverständigen erhoben bei projektsgemäßer Ausführung und Einbau von einwandfreiem Schüttmaterial, das möglichst schotterreich sein solle, um Erosionen unmöglich zu machen, keinen Einwand gegen das Projekt. Unter anderem führten die Naturschutzsachverständigen aus, dem Projekt nur aus dem Grunde zustimmen zu können, weil damit eine Verbesserung der Uferverhältnisse erreicht werde.
Laut Verhandlungsprotokoll erhob der Obmann des Fischereirevierausschusses für den Bodensee, Bürgermeister KS, der sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hatte, keinen Einwand gegen die vorgesehenen Anschüttungen.
Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter erhob bei der Verhandlung vom 28. Oktober 1970 gegen das Projekt Einspruch.
Diesen Einspruch begründete der Beschwerdeführer damit:
1) Daß es sich um eine Verkleinerung der fischereibiologisch wichtigsten Flachufergebiete handle;
2) weil die Anbringung solchen Materials durch die Trübung des Wassers - verglichen mit Aufschüttungen am Mondsee - eine langfristige und weitgehende Beeinträchtigung der Fischerei darstelle, deren Ausmaß durch ein Gutachten festzustellen sei;
weil die Verunreinigung von Gewässern unzulässig sei;
weil die Meinung, das Vorhaben stelle eine Verbesserung dar, nicht zutreffe, da jede Erhöhung des Grundgefälles zwischen Halde und Hochwasserlinie dem Pflanzenwuchs die Existenz erschwere;
5) weil ein Böschungsfuß aus Vorgrundsteinen die im Punkt 4. enthaltene Angabe bestätige, wobei im besonderen auf die Ausbildung der Dreikantmuschel (Wandermuschel Dreisega) hingewiesen werde.
Unter Punkt 6. führte der Beschwerdeführer aus, es wäre ausschließlich ein Damm aus Grobsteinen in der Lage des früheren Landungssteges zweckmäßig, wie auch die Verlegung der Quermauer an der Uferlinie.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich bei der Verhandlung gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers aus; ihnen würde nicht zugestimmt, weil nach Ansicht der mitbeteiligten Partei und nach Ansicht des wasserbautechnischen Sachverständigen eine schädliche Beeinträchtigung der Fischerei nicht zu befürchten sei.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1973, der in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt worden ist, stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg fest, daß der Beschwerdeführer in dem Verfahren betreffend die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für Aufschüttungen am Bodenseeufer keine Parteistellung nach § 8 AVG 1950 besitze. Mit dem - ebenfalls nochmals behobenen Bescheid vom 17. Dezember 1973 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Vertretung des Landeshauptmannes der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 und § 111 WRG 1959 die beantragte Bewilligung bei projektsgemäßer Ausführung. Zugleich wurde gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 eine privatrechtliche Benützungsbewilligung des Landeswasserbauamtes Bregenz als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes für die mitbeteiligte Partei beurkundet.Mit Bescheid vom 14. Dezember 1973, der in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt worden ist, stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg fest, daß der Beschwerdeführer in dem Verfahren betreffend die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für Aufschüttungen am Bodenseeufer keine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG 1950 besitze. Mit dem - ebenfalls nochmals behobenen Bescheid vom 17. Dezember 1973 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Vertretung des Landeshauptmannes der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 38 und Paragraph 111, WRG 1959 die beantragte Bewilligung bei projektsgemäßer Ausführung. Zugleich wurde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 eine privatrechtliche Benützungsbewilligung des Landeswasserbauamtes Bregenz als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes für die mitbeteiligte Partei beurkundet. Gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. bzw. 17. Dezember 1973 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung in zwei gesonderten Rechtsmittelschriften. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, es stehe ihm in dieser Wasserrechtssache die Parteistellung deshalb zu, weil hier eine Einbringung von der Fischerei schädlichen Stoffen vorgenommen und damit eine weitreichende Verunreinigung bewirkt werde. Er, der Fischereiberechtigte, falle unter § 12 Abs. 2 WRG 1959, weil das Fischereirecht ein abgetrennter Teil des Grundeigentums sei. Unter anderem verwies der Beschwerdeführer auf die Situation am Mondsee und er legte seinen Rechtsmittelschriften auch Bildmaterial bei.Gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. bzw. 17. Dezember 1973 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung in zwei gesonderten Rechtsmittelschriften. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, es stehe ihm in dieser Wasserrechtssache die Parteistellung deshalb zu, weil hier eine Einbringung von der Fischerei schädlichen Stoffen vorgenommen und damit eine weitreichende Verunreinigung bewirkt werde. Er, der Fischereiberechtigte, falle unter Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, weil das Fischereirecht ein abgetrennter Teil des Grundeigentums sei. Unter anderem verwies der Beschwerdeführer auf die Situation am Mondsee und er legte seinen Rechtsmittelschriften auch Bildmaterial bei. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1976 behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen des Beschwerdeführers die im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. und 17. Dezember 1973 gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 WRG 1959 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Wasserrechtsbehörde erster Instanz.Mit Bescheid vom 6. Oktober 1976 behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen des Beschwerdeführers die im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. und 17. Dezember 1973 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Wasserrechtsbehörde erster Instanz. Diesen Bescheid begründete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im wesentlichen wie folgt.
Gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 sei für die Zulässigkeit der angefochtenen Bescheide Voraussetzung, daß ein im wesentlichen anstandsloses Verfahrensergebnis vorläge.Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 sei für die Zulässigkeit der angefochtenen Bescheide Voraussetzung, daß ein im wesentlichen anstandsloses Verfahrensergebnis vorläge. Um diese Fragen beantworten zu können, so führte die Ministerialbehörde aus, sei zu klären gewesen, ob, wie im erstinstanzlichen Bescheid hervorgehoben werde, wirklich nur eine besondere bauliche Herstellung im Sinne des § 38 WRG 1959 vorliege oder aber, wie der Beschwerdeführer vermeine, auch eine wasserrechtlich konsensbedürftige Gewässerverunreinigung.Um diese Fragen beantworten zu können, so führte die Ministerialbehörde aus, sei zu klären gewesen, ob, wie im erstinstanzlichen Bescheid hervorgehoben werde, wirklich nur eine besondere bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 vorliege oder aber, wie der Beschwerdeführer vermeine, auch eine wasserrechtlich konsensbedürftige Gewässerverunreinigung. In diesem Zusammenhang werde allerdings auf die denselben Berufungswerber betreffenden und eine ähnlich gelagerte Angelegenheit (ein anderes Teilstück des Uferweges am Bodensee in L) zur Grundlage habenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975, Zl. B 377/74 (nunmehr Slg. Nr. 7638/75), und des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1976, Zl. 1850/75, verwiesen. Beide Erkenntnisse stimmten nämlich darin voll überein, daß lediglich die anlagebedingten (projektsgemäßen), das heißt mit dem Vorhaben vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglicher Einwirkungen auf Gewässer die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 begründen würden, welche Voraussetzung aber hier nicht vorliege.In diesem Zusammenhang werde allerdings auf die denselben Berufungswerber betreffenden und eine ähnlich gelagerte Angelegenheit (ein anderes Teilstück des Uferweges am Bodensee in L) zur Grundlage habenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975, Zl. B 377/74 (nunmehr Slg. Nr. 7638/75), und des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1976, Zl. 1850/75, verwiesen. Beide Erkenntnisse stimmten nämlich darin voll überein, daß lediglich die anlagebedingten (projektsgemäßen), das heißt mit dem Vorhaben vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglicher Einwirkungen auf Gewässer die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 begründen würden, welche Voraussetzung aber hier nicht vorliege. Hingegen habe der Verwaltungsgerichtshof - so führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiter aus auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß auch der Gesichtspunkt einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach den §§ 41 f WRG 1959 untersucht werde, denn die Beschreibung des Projektes sowie die erstinstanzliche Vorschreibung würden darauf hindeuten, daß das Vorhaben zumindest teilweise die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers" nach § 42 Abs. 1 WRG 1959 im Gegensatz zu bloßen Hafenanlagen bezwecke.Hingegen habe der Verwaltungsgerichtshof - so führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiter aus auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß auch der Gesichtspunkt einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach den Paragraphen 41, f WRG 1959 untersucht werde, denn die Beschreibung des Projektes sowie die erstinstanzliche Vorschreibung würden darauf hindeuten, daß das Vorhaben zumindest teilweise die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers" nach Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 im Gegensatz zu bloßen Hafenanlagen bezwecke. Dieser Zweck sei aber dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 oder als besondere bauliche Herstellung im Sinn des § 38 WRG 1959 zu beurteilen sei.Dieser Zweck sei aber dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 oder als besondere bauliche Herstellung im Sinn des Paragraph 38, WRG 1959 zu beurteilen sei. Da die Frage der Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden sei, die Parteistellung des Beschwerdeführers aber davon abhänge und damit wieder die rechtlich maßgebende Frage zusammenhänge, ob die entscheidende Behörde von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis im Sinn des § 101 Abs. 3 WRG 1959 ausgehen konnte und von der gesetzlich bedingten Ermächtigung ausgehen durfte, sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen.Da die Frage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, WRG 1959 im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden sei, die Parteistellung des Beschwerdeführers aber davon abhänge und damit wieder die rechtlich maßgebende Frage zusammenhänge, ob die entscheidende Behörde von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis im Sinn des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ausgehen konnte und von der gesetzlich bedingten Ermächtigung ausgehen durfte, sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen. Zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhaltes im Lichte des erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses erscheine eine neuerliche mündliche Verhandlung durch die zuständige Behörde erster Instanz unvermeidlich, weshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 1976 ersuchte der Landeshauptmann von Vorarlberg im fortgesetzten Verfahren den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um Erstattung eines amtstechnischen Gutachtens darüber, ob es sich hier bei den von der mitbeteiligten Gemeinde L durchgeführten Maßnahmen am bauliche Herstellungen nach § 38 WRG 1959 oder auch um einen Schutz- oder Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959 handle. Nach der Rechtsprechung sei für eine solche Beurteilung der Zweck der Maßnahme entscheidend.Mit Verfügung vom 25. Oktober 1976 ersuchte der Landeshauptmann von Vorarlberg im fortgesetzten Verfahren den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um Erstattung eines amtstechnischen Gutachtens darüber, ob es sich hier bei den von der mitbeteiligten Gemeinde L durchgeführten Maßnahmen am bauliche Herstellungen nach Paragraph 38, WRG 1959 oder auch um einen Schutz- oder Regulierungswasserbau gemäß Paragraph 41, WRG 1959 handle. Nach der Rechtsprechung sei für eine solche Beurteilung der Zweck der Maßnahme entscheidend. Der Amtssachverständige gab mit Datum 1. Dezember 1976 sein Gutachten dahin gehend ab, es sei durch Vornahme einer örtlichen Überprüfung am 26. November 1976 erhoben worden, daß der Uferschutz im Bereich der durchgeführten Aufschüttungen zwischen Kaserne L und Strandbad bzw. zwischen den Wellenbrechern schon früher voll gewährleistet gewesen sei, da unmittelbar am Ufer die Bahnlinie Lindau-Bregenz verlaufe und außerdem seewärts der Bahnlinie vor einigen Jahren die Pipeline Genua-Ingolstadt unter besonders strengen Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen des Wassers verlegt worden sei.
Es könne daher gesagt werden, daß die Aufschüttungen in diesem Bereich ausschließlich zum Zweck der Neulandgewinnung bzw. zur Schaffung von Liegewiesen im Bereich des Strandbades L durchgeführt worden seien und damit die Kriterien eines Schutz- und Regulierungsbaues hier nicht bestünden.
Zur Stellungnahme aufgefordert äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Dezember 1976 dahin gehend, daß das Gutachten sich insofern widerspreche, als entlang der gegenständlichen Uferstrecke - von der Kaserne bis zum Pumphaus der Pipeline - an keiner Stelle die Eisenbahn entlang des Ufers verlaufe, also zum Schutz der neuen Materialablagerung ein neuer, allerdings sehr mangelhaft dastehender Uferschutzbau habe erstellt werden müssen. Andererseits besage aber das Sachverständigengutachten, daß Aufschüttungen zum Zweck der Neulandgewinnung bzw. zur Schaffung von Liegewiesen durchgeführt worden seien. Insbesondere Liegewiesen müßten logischerweise mehr als nur 1 m breit sein. Sie seien zum Teil auch rund 20 m breit und seien daher mit einem neuen Schutzbau versehen worden, der also nicht mit dem Schutzbau der Eisenbahn und ebensowenig mit jenem der Pipeline Genua-Ingolstadt, welche sich unmittelbar entlang der Bahnlinie entlang dieser Uferstrecke ausdehne, also baulich weit davon entfernt sei, etwas zu tun habe. Durch das Gutachten sei klargestellt, daß es sich nicht um eine bauliche Herstellung nach § 38 WRG 1959, sondern ausschließlich um Materialablagerungen am Seeufer handle, also um die Einbringung fischereischädlich sich auswirkender Stoffe gemäß § 15 WRG 1959 bzw. § 32 WRG 1959. Daß solche Materialablagerungen und Einbringungen in den See dann zu Liegewiesen arrondiert würden, ändere nichts an der Tatsache der Einbringung dieser Materialien in das Gewässer, auch nicht, daß diese später durch eine völlig unzulängliche Steinabdeckung zu einem Wasserschutzbau geworden sei. Gerade das L-ufer bedürfe infolge der dort angreifenden Weststürme einer besonders sorgfältigen und gründlichen Vorplanung.Zur Stellungnahme aufgefordert äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Dezember 1976 dahin gehend, daß das Gutachten sich insofern widerspreche, als entlang der gegenständlichen Uferstrecke - von der Kaserne bis zum Pumphaus der Pipeline - an keiner Stelle die Eisenbahn entlang des Ufers verlaufe, also zum Schutz der neuen Materialablagerung ein neuer, allerdings sehr mangelhaft dastehender Uferschutzbau habe erstellt werden müssen. Andererseits besage aber das Sachverständigengutachten, daß Aufschüttungen zum Zweck der Neulandgewinnung bzw. zur Schaffung von Liegewiesen durchgeführt worden seien. Insbesondere Liegewiesen müßten logischerweise mehr als nur 1 m breit sein. Sie seien zum Teil auch rund 20 m breit und seien daher mit einem neuen Schutzbau versehen worden, der also nicht mit dem Schutzbau der Eisenbahn und ebensowenig mit jenem der Pipeline Genua-Ingolstadt, welche sich unmittelbar entlang der Bahnlinie entlang dieser Uferstrecke ausdehne, also baulich weit davon entfernt sei, etwas zu tun habe. Durch das Gutachten sei klargestellt, daß es sich nicht um eine bauliche Herstellung nach Paragraph 38, WRG 1959, sondern ausschließlich um Materialablagerungen am Seeufer handle, also um die Einbringung fischereischädlich sich auswirkender Stoffe gemäß Paragraph 15, WRG 1959 bzw. Paragraph 32, WRG 1959. Daß solche Materialablagerungen und Einbringungen in den See dann zu Liegewiesen arrondiert würden, ändere nichts an der Tatsache der Einbringung dieser Materialien in das Gewässer, auch nicht, daß diese später durch eine völlig unzulängliche Steinabdeckung zu einem Wasserschutzbau geworden sei. Gerade das L-ufer bedürfe infolge der dort angreifenden Weststürme einer besonders sorgfältigen und gründlichen Vorplanung. "Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 1970 sowie der weiteren Ermittlungen des Amtes der Landesregierung" erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 18. Jänner 1977 (Punkt 1 des Spruches) der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 38 und 111 WRG 1959 auf Grund der Zuständigkeitsbestimmung des § 99 WRG 1959 nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Aufschüttungen am Bodenseeufer im Bereiche des Grundstückes Nr. nnn/1 der Katastralgemeinde B zwischen der Kaserne L und dem Strandbad L sowie zwischen den beiden Wellenbrechern im Strandbad zum Zwecke der Erweiterung des Strandbadgeländes L nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter die Bedingung der projektsgemäßen Ausführung:"Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 1970 sowie der weiteren Ermittlungen des Amtes der Landesregierung" erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 18. Jänner 1977 (Punkt 1 des Spruches) der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 38 und 111 WRG 1959 auf Grund der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 99, WRG 1959 nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Aufschüttungen am Bodenseeufer im Bereiche des Grundstückes Nr. nnn/1 der Katastralgemeinde B zwischen der Kaserne L und dem Strandbad L sowie zwischen den beiden Wellenbrechern im Strandbad zum Zwecke der Erweiterung des Strandbadgeländes L nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter die Bedingung der projektsgemäßen Ausführung: Laut Punkt III des Spruches wurden die Einwendungen des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten wegen fischereischädlicher Verunreinigung durch diese Baumaßnahmen gemäß § 102 WRG 1959 in Verbindung mit § 15 des angeführten Gesetzes mangels Parteistellung zurückgewiesen.Laut Punkt römisch drei des Spruches wurden die Einwendungen des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten wegen fischereischädlicher Verunreinigung durch diese Baumaßnahmen gemäß Paragraph 102, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 15, des angeführten Gesetzes mangels Parteistellung zurückgewiesen. Beurkundet wurde auch gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 das zwischen dem Landeshauptmann (Landeswasserbauamt) als Verwalter des öffentlichen Wassergutes und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene privatrechtliche Übereinkommen.Beurkundet wurde auch gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 das zwischen dem Landeshauptmann (Landeswasserbauamt) als Verwalter des öffentlichen Wassergutes und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene privatrechtliche Übereinkommen. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz begründete die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers unter Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst dahin gehend, daß auf Grund der Rechtsauffassung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 im vorliegenden Fall ausscheide. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe auch klargestellt, daß es sich um keinen Schutz- oder Regulierungswasserbau im Sinn des § 42 WRG 1959, sondern um eine besondere bauliche Herstellung im Sinn des § 38 WRG 1959 handle. Denn von einem Schutz- oder Regulierungswasserbau könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn es sich um Bauten oder Vorrichtungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers handle. Laut Sachverständigengutachten dienten die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Aufschüttungen ausschließlich dem Zweck der Neulandgewinnung bzw. zur Schaffung von Liegewiesen im Bereich des Strandbades L. Der Uferschutz sei schon früher voll gewährleistet gewesen. Die gegenteiligen Ausführungen des Fischereiberechtigten zum Sachverständigengutachten seien keinesfalls geeignet, die Behörde von dieser Rechtsauffassung abzubringen. Da somit die Baumaßnahme der mitbeteiligten Partei lediglich nach § 38 WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, in diesem Verfahren aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Fischereiberechtigten keine Parteistellung zukomme, seien die dennoch erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückzuweisen.Die Verwaltungsbehörde erster Instanz begründete die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers unter Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst dahin gehend, daß auf Grund der Rechtsauffassung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 im vorliegenden Fall ausscheide. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe auch klargestellt, daß es sich um keinen Schutz- oder Regulierungswasserbau im Sinn des Paragraph 42, WRG 1959, sondern um eine besondere bauliche Herstellung im Sinn des Paragraph 38, WRG 1959 handle. Denn von einem Schutz- oder Regulierungswasserbau könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn es sich um Bauten oder Vorrichtungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers handle. Laut Sachverständigengutachten dienten die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Aufschüttungen ausschließlich dem Zweck der Neulandgewinnung bzw. zur Schaffung von Liegewiesen im Bereich des Strandbades L. Der Uferschutz sei schon früher voll gewährleistet gewesen. Die gegenteiligen Ausführungen des Fischereiberechtigten zum Sachverständigengutachten seien keinesfalls geeignet, die Behörde von dieser Rechtsauffassung abzubringen. Da somit die Baumaßnahme der mitbeteiligten Partei lediglich nach Paragraph 38, WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, in diesem Verfahren aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Fischereiberechtigten keine Parteistellung zukomme, seien die dennoch erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückzuweisen. Da die Aufschüttung, wie amtlich erhoben worden sei, projektsgemäß ausgeführt worden sei, habe zugleich die gemäß § 121 WRG 1959 vorzunehmende Feststellung, betreffend die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens, mit der erteilten Bewilligung getroffen werden können.Da die Aufschüttung, wie amtlich erhoben worden sei, projektsgemäß ausgeführt worden sei, habe zugleich die gemäß Paragraph 121, WRG 1959 vorzunehmende Feststellung, betreffend die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens, mit der erteilten Bewilligung getroffen werden können. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Jänner 1977 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im besonderen verwies der Beschwerdeführer auf seine früher erhobenen Einwendungen. Kernpunkt der Angelegenheit bleibe die Unterbringung des bei Industriebauten und bei der Autobahntrassierung anfallenden Abbaumaterials, welches im nachhinein mit dem Titel "Uferweganlegung" beschönigt worden sei. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei unsachgemäß. Eine "Uferschutzvornahme" sei an dieser Uferstrecke unabdingbare Voraussetzung für jede Uferregulierung und erst die Uferregulierung mache eine Materialanschüttung möglich, weil sonst jegliches Material vom Seegang total bis auf den alten Uferschutz abgespült würde. Der vorliegende Bescheid erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil darin jegliche Entschädigung außer Betracht, ja überhaupt nicht besprochen worden sei; hingegen habe in einem ähnlichen Fall am Mondsee ein Fischereiberechtigter eine Viertelmillion Schilling als Entschädigung zugesprochen erhalten.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. März 1977 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Diesen Bescheid hat die Ministerialbehörde im wesentlichen wie folgt begründet.Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. März 1977 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben. Diesen Bescheid hat die Ministerialbehörde im wesentlichen wie folgt begründet. Die gegenständlichen Aufschüttungen am Bodensee seien zum Zweck der Erweiterung einer Strandbadanlage vorgenommen worden. Aus den verfügbaren Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, daß die seitens der konsenswerbenden mitbeteiligten Gemeinde geplante bzw. vorgenommene Anschüttung der Neulandgewinnung bzw. der Schaffung von Liegewiesen im Bereich des Strandbades diene. Der für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zuständige Landeshauptmann habe ferner klargestellt, daß die anzuschüttende Teilfläche hinsichtlich ihrer Widmung als öffentliches Wassergut nicht dauernd entbehrlich sei und daher auch nach erfolgter Anschüttung beim öffentlichen Wassergut zu verbleiben habe. Aus der Zielsetzung der Anschüttung einerseits und der nach wie vor aufrecht bleibenden Zweckwidmung der aufzuschüttenden Teilflächen als öffentliches Wassergut anderseits sei abzuleiten, daß die Anschüttung keinen Schutz- oder Regulierungsbau im Sinne der Bestimmungen der §§ 41 f WRG 1959 darstelle. Inwieweit die Aufschüttung zu ihrer eigenen Standsicherheit einer bestimmten konstruktiven wasserseitigen Gestaltung (flache Böschung, Einbringung eines Bruchsteinvorgrundes) bedürfe, sei für die Beurteilung der Frage, ob insgesamt ein Schutz- oder Regulierungswasserbau im Sinne der §§ 41 und 42 WRG 1959 vorliege, belanglos. Damit handle es sich hier aber lediglich um besondere bauliche Herstellungen im Sinn des § 38 WRG 1959, bei denen dem berufungswerbenden Fischereiberechtigten in Übereinstimmung mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nach Wortlaut und Sinn der §§ 15, 38 und 102 WRG 1959 sowie einschlägiger ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts keine wasserrechtliche Parteistellung zukomme.Die gegenständlichen Aufschüttungen am Bodensee seien zum Zweck der Erweiterung einer Strandbadanlage vorgenommen worden. Aus den verfügbaren Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, daß die seitens der konsenswerbenden mitbeteiligten Gemeinde geplante bzw. vorgenommene Anschüttung der Neulandgewinnung bzw. der Schaffung von Liegewiesen im Bereich des Strandbades diene. Der für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zuständige Landeshauptmann habe ferner klargestellt, daß die anzuschüttende Teilfläche hinsichtlich ihrer Widmung als öffentliches Wassergut nicht dauernd entbehrlich sei und daher auch nach erfolgter Anschüttung beim öffentlichen Wassergut zu verbleiben habe. Aus der Zielsetzung der Anschüttung einerseits und der nach wie vor aufrecht bleibenden Zweckwidmung der aufzuschüttenden Teilflächen als öffentliches Wassergut anderseits sei abzuleiten, daß die Anschüttung keinen Schutz- oder Regulierungsbau im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 41, f WRG 1959 darstelle. Inwieweit die Aufschüttung zu ihrer eigenen Standsicherheit einer bestimmten konstruktiven wasserseitigen Gestaltung (flache Böschung, Einbringung eines Bruchsteinvorgrundes) bedürfe, sei für die Beurteilung der Frage, ob insgesamt ein Schutz- oder Regulierungswasserbau im Sinne der Paragraphen 41 und 42 WRG 1959 vorliege, belanglos. Damit handle es sich hier aber lediglich um besondere bauliche Herstellungen im Sinn des Paragraph 38, WRG 1959, bei denen dem berufungswerbenden Fischereiberechtigten in Übereinstimmung mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nach Wortlaut und Sinn der Paragraphen 15, 38 und 102 WRG 1959 sowie einschlägiger ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts keine wasserrechtliche Parteistellung zukomme. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. März 1977 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht dahin gehend verletzt, daß es sich im Beschwerdefall - im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde - eindeutig um einen Schutz- und Regulierungsneubau handle und schon aus diesem Grund die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht hätten zurückgewiesen werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 die Anfrage gerichtet, ob der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. März 1977, Zl. 410.017/02-I 4/77, etwa deshalb rechtswidrig sein, könnte, weil der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Jänner 1977, Zl. VIb- 361 /9-1977, bestätigt hat, anstatt entweder selbst eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder diesen Bescheid wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu beheben und die Rechtssache zwecks Durchführung einer mündlichen Verhandlung an den Landeshauptmann von Vorarlberg zurückzuverweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 die Anfrage gerichtet, ob der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. März 1977, Zl. 410.017/02-I 4/77, etwa deshalb rechtswidrig sein, könnte, weil der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Jänner 1977, Zl. VIb- 361 /9-1977, bestätigt hat, anstatt entweder selbst eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder diesen Bescheid wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu beheben und die Rechtssache zwecks Durchführung einer mündlichen Verhandlung an den Landeshauptmann von Vorarlberg zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer hat die gestellte Frage bejaht, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben die gestellte Frage unter Hinweis darauf verneint, daß der Landeshauptmann von Vorarlberg seinen Bescheid unter Bedachtnahme auf die seinerzeitige vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführte mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1970 erlassen habe und eine neuerliche Verhandlung kein anderes Ergebnis gebracht hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung Nachstehendes erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird; andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG 1959) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird; andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117, WRG 1959) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Der Beschwerdeführer hat von Anfang an gegen die von der mitbeteiligten Partei angestrebte wasserrechtliche Bewilligung Einwendungen erhoben, wobei diese Einwendungen auch den Schutz gegen eine der Fischerei schädliche Verunreinigung der Gewässer bezweckt haben (§ 15 Abs. 1 WRG 1959).Der Beschwerdeführer hat von Anfang an gegen die von der mitbeteiligten Partei angestrebte wasserrechtliche Bewilligung Einwendungen erhoben, wobei diese Einwendungen auch den Schutz gegen eine der Fischerei schädliche Verunreinigung der Gewässer bezweckt haben (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959).
Vorerst war im Verwaltungsverfahren die Frage zu klären, ob es sich im Beschwerdefall, wie die Wasserrechtsbehörden meinen, lediglich um besondere bauliche Herstellungen handelt, die allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind.Vorerst war im Verwaltungsverfahren die Frage zu klären, ob es sich im Beschwerdefall, wie die Wasserrechtsbehörden meinen, lediglich um besondere bauliche Herstellungen handelt, die allein nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sind.
Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen, innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, ist gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 WRG 1959 oder des § 41 des genannten Gesetzes erforderlich ist. Liegt eine allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Herstellung vor, kommt dem Fischereiberechtigten in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. das in einem ähnlich gelagerten Fall des Beschwerdeführers ergangene bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1976, Zl. 1850/75, und die dort angeführte frühere Rechtsprechung).Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen, innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, WRG 1959 fallen, ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, WRG 1959 oder des Paragraph 41, des genannten Gesetzes erforderlich ist. Liegt eine allein nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtige Herstellung vor, kommt dem Fischereiberechtigten in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung zu vergleiche , das in einem ähnlich gelagerten Fall des Beschwerdeführers ergangene bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1976, Zl. 1850/75, und die dort angeführte frühere Rechtsprechung).
Wie in diesem Erkenntnis ebenfalls dargelegt ist, würde dem Beschwerdeführer aber Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dann zukommen, wenn für das gegenständliche Projekt eine Bewilligung nach § 32 oder nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich wäre (vgl. hiezu auch § 41 Abs. 5 WRG 1959). Dies war in einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren zu klären.Wie in diesem Erkenntnis ebenfalls dargelegt ist, würde dem Beschwerdeführer aber Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dann zukommen, wenn für das gegenständliche Projekt eine Bewilligung nach Paragraph 32, oder nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich wäre vergleiche , hiezu auch Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959). Dies war in einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren zu klären.
Im Bescheid vom 6. Oktober 1976 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Behebung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. und 17. Dezember 1976 gemäß § 66 AVG 1950 den Standpunkt vertreten, zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhaltes im Lichte des erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses erscheine eine neuerliche mündliche Verhandlung durch die zuständige Behörde erster Instanz unvermeidbar.Im Bescheid vom 6. Oktober 1976 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Behebung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. und 17. Dezember 1976 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 den Standpunkt vertreten, zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhaltes im Lichte des erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses erscheine eine neuerliche mündliche Verhandlung durch die zuständige Behörde erster Instanz unvermeidbar.
Im Beschwerdefall war die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg nicht etwa schon kraft Gesetzes, nämlich durch § 107 Abs. 1 WRG 1959 geboten, dies deshalb, weil die mündliche Verhandlung bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als nachgeordnete Behörde gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 auf Grund der Betrauung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg durchgeführt worden war und weil dem § 107 Abs. 1 WRG 1959 nicht entnommen werden kann, daß die mündliche Verhandlung UNMITTELBAR durch DIE Behörde durchgeführt werden muß, welche den nachfolgenden wasserrechtlichen Bescheid erläßt.Im Beschwerdefall war die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg nicht etwa schon kraft Gesetzes, nämlich durch Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 geboten, dies deshalb, weil die mündliche Verhandlung bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als nachgeordnete Behörde gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 auf Grund der Betrauung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg durchgeführt worden war und weil dem Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 nicht entnommen werden kann, daß die mündliche Verhandlung UNMITTELBAR durch DIE Behörde durchgeführt werden muß, welche den nachfolgenden wasserrechtlichen Bescheid erläßt.
Allerdings hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem rechtskräftigen und weiterhin dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid vom 6. Oktober 1976 spruchmäßig die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Wasserrechtsbehörde erster Instanz verwiesen.
An diesem rechtskräftigen verfahrensrechtlichen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind die Behörden im weiteren Verfahren gebunden gewesen und es haben die am Verfahren beteiligten Parteien auf Einhaltung des spruchmäßig erteilten Auftrages zur Durchführung einer neuen Verhandlung und Ergänzung des Verfahrens einen Rechtsanspruch (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1978, Zlen. 1631, 1632/78, wobei an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird).An diesem rechtskräftigen verfahrensrechtlichen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind die Behörden im weiteren Verfahren gebunden gewesen und es haben die am Verfahren beteiligten Parteien auf Einhaltung des spruchmäßig erteilten Auftrages zur Durchführung einer neuen Verhandlung und Ergänzung des Verfahrens einen Rechtsanspruch vergleiche , auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1978, Zlen. 1631, 1632/78, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert wird).
Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat sich indes über den rechtskräftigen Auftrag der Ministerialbehörde, eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen - dies zur Klärung der Frage, ob das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht auch einen Schutzwasserbau nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 zum Gegenstand hat, was die Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund § 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WRG 1959 nach sich ziehen würde -, hinweggesetzt und ohne Durchführung einer solchen Verhandlung bloß nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens einen neuen Bescheid erlassen.Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat sich indes über den rechtskräftigen Auftrag der Ministerialbehörde, eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen - dies zur Klärung der Frage, ob das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht auch einen Schutzwasserbau nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 zum Gegenstand hat, was die Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund Paragraph 41, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nach sich ziehen würde -, hinweggesetzt und ohne Durchführung einer solchen Verhandlung bloß nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens einen neuen Bescheid erlassen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat aber im nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid den Auftrag, den er seinerzeit selbst der Behörde erster Instanz im ersten Rechtsgang erteilt hat, nicht weiter verfolgt; nämlich vor Erlassung eines neuen Bescheides durch eine neuerliche mündliche Verhandlung den Sachverhalt zu ergänzen.
Die belangte Behörde hat daher den von der Verwaltungsbehörde erster Instanz gesetzten Verfahrensmangel nicht wahrgenommen und damit ihren eigenen Bescheid ihrerseits mit einem Verfahrensmangel belastet.
Gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 bzw. Z. 3 VwGG 1965 ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf bzw. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, VwGG 1965 ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf bzw. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer vermag somit mit seiner Beschwerde nur dann durchzudringen, wenn der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel WESENTLICH ist. Nun geht aus den Aktenunterlagen nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß das Unterbleiben der neuerlichen Verhandlung für die Sachentscheidung - nämlich für die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls doch Parteistellung zukommt - bedeutungslos ist. Denn das nicht ausreichend begründete Gutachten des Amtssachverständigen vom 1. Dezember 1976 hätte bei einer mündlichen Verhandlung - auch durch entsprechende Fragestellungen und Vorhalte des Beschwerdeführers - dahin gehend ergänzt werden können, inwieweit die Aufschüttung der Liegewiese tatsächlich nur einen Einbau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 darstellt und - unbeschadet der vom Ufer etwas landeinwärts liegenden Eisenbahntrasse - keine Schutzfunktion im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewirkt.Der Beschwerdeführer vermag somit mit seiner Beschwerde nur dann durchzudringen, wenn der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel WESENTLICH ist. Nun geht aus den Aktenunterlagen nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß das Unterbleiben der neuerlichen Verhandlung für die Sachentscheidung - nämlich für die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls doch Parteistellung zukommt - bedeutungslos ist. Denn das nicht ausreichend begründete Gutachten des Amtssachverständigen vom 1. Dezember 1976 hätte bei einer mündlichen Verhandlung - auch durch entsprechende Fragestellungen und Vorhalte des Beschwerdeführers - dahin gehend ergänzt werden können, inwieweit die Aufschüttung der Liegewiese tatsächlich nur einen Einbau im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 darstellt und - unbeschadet der vom Ufer etwas landeinwärts liegenden Eisenbahntrasse - keine Schutzfunktion im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 bewirkt.
Der angefochtene Bescheid mußte somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 5. Juli 1979