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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Verpflichteter nach § 31 Abs 1 WRG 1959 ist jedermann, dessen Maßnahmen, Anlagen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Der 1.Satz des Abs 2 bestimmt, dass jeder Verpflichtete bereits bei Eintritt einer Gefahr der Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war und ob alle Vorsorgen nach Abs 1 getroffen worden sind oder nicht. Der Verpflichtete nach Abs 3 ist identisch mit dem Verpflichteten nach Abs 2 (Hinweis E 23.10.1970 569/70, VwSlg 7893 A/1970). (hier: Auslaufen von mit Heizöl vermischtem Wasser aus zeitweilig unbewohntem Wohnhaus wegen eines Wassergebrechens. Auferlegen der Kosten für Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung).Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ist jedermann, dessen Maßnahmen, Anlagen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Der 1.Satz des Absatz 2, bestimmt, dass jeder Verpflichtete bereits bei Eintritt einer Gefahr der Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war und ob alle Vorsorgen nach Absatz eins, getroffen worden sind oder nicht. Der Verpflichtete nach Absatz 3, ist identisch mit dem Verpflichteten nach Absatz 2, (Hinweis E 23.10.1970 569/70, VwSlg 7893 A/1970). (hier: Auslaufen von mit Heizöl vermischtem Wasser aus zeitweilig unbewohntem Wohnhaus wegen eines Wassergebrechens. Auferlegen der Kosten für Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000580.X01Im RIS seit
19.11.2003