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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §104 Abs1;Beachte
Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: OGH 24. Oktober 1978, 4 Ob 91/78; Besprechung in: ZAS 1979/24, S 176;Rechtssatz
Die Offenlegung persönlicher, vertraulicher Behandlung erfordernder Daten eines Arbeitnehmers (wie Angaben über Dienstbeurteilungen, Prüfungsergebnisse, Schulbildung und frühere Tätigkeiten), die dem Betriebsrat im Zuge seiner Mitwirkung in Personalangelegenheiten zur Kenntnis gekommen sind, ohne Zustimmung des Betroffenen bedeutet einen Verstoß gegen § 115 Abs 4 letzter Satz ArbVG. dies auch dann, wenn die Daten nur an andere Betriebsangehörige (Mitbewerber um einen freien Dienstposten) weitergegeben wurden und diese selbst gegenüber Betriebsfremden zur Wahrung der Dienstverschwiegenheit verpflichtet sind.Die Offenlegung persönlicher, vertraulicher Behandlung erfordernder Daten eines Arbeitnehmers (wie Angaben über Dienstbeurteilungen, Prüfungsergebnisse, Schulbildung und frühere Tätigkeiten), die dem Betriebsrat im Zuge seiner Mitwirkung in Personalangelegenheiten zur Kenntnis gekommen sind, ohne Zustimmung des Betroffenen bedeutet einen Verstoß gegen Paragraph 115, Absatz 4, letzter Satz ArbVG. dies auch dann, wenn die Daten nur an andere Betriebsangehörige (Mitbewerber um einen freien Dienstposten) weitergegeben wurden und diese selbst gegenüber Betriebsfremden zur Wahrung der Dienstverschwiegenheit verpflichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001844.X02Im RIS seit
26.06.2003