RS Vwgh 2007/3/27 2007/21/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §26a;
ZustG §40 Abs5 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0051

Rechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides durch Telefax bis 31. Dezember 2007 ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2004/06/0170). Eine wirksame Zustellung setzt voraus, dass das Fax tatsächlich zugegangen ist. Kann dies nicht mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, muss das zu dem Ergebnis führen, dass die Behauptung des Fremden über die nicht erfolgte "Fax-Zustellung" als richtig anzunehmen ist (Hinweis E 26. März 2003, 2001/13/0302, das ungeachtet der Änderungen des Zustellrechts durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 insoweit weiter anwendbar ist).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210019.X01

Im RIS seit

02.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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