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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs4 idF vor 1974/444;Rechtssatz
Das WRG 1959 sah eine Abkürzung des Instanzenzuges nicht vor.
Wurde der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (hier: Magistrat einer Landeshauptstadt) noch vor dem 1. Jänner 1977 mit Berufung (fristgerecht) angefochten, so richtet sich der Instanzenzug nach der bis zum 1. Jänner 1977 bestandenen Rechtslage. Es steht daher der Instanzenzug bis zum BMfLuF offen. Daran vermag auch eine unrichtige Rechtsmittel-Belehrung im Bescheid des Landeshauptmann nichts zu ändern. (Hinweis auf E vom 15.2.1979, 1405/78, 1406/78 und vom 1.2.1979, 1061/78, 1381/78)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001777.X01Im RIS seit
22.10.2003