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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Rechtssatz
Ähnlich wie § 138 Abs 1 WRG 1959 (Hinweis E 21.2.1963 VwSlg 5976 A/1963) enthält auch § 138 Abs 2 WRG 1959 kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen, sondern ermächtigt die Wasserrechtsbehörde in Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit einen alternativen bescheidmäßigen Auftrag zu erlassen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen bzw die unterlassene Arbeit nachzuholen. Die Unterlassung der Befolgung eines derartigen alternativen bescheidmäßigen Auftrages verwirklicht den im § 137 Abs 1 WRG 1959 umschriebenen Tatbestand der Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen.Ähnlich wie Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 (Hinweis E 21.2.1963 VwSlg 5976 A/1963) enthält auch Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen, sondern ermächtigt die Wasserrechtsbehörde in Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit einen alternativen bescheidmäßigen Auftrag zu erlassen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen bzw die unterlassene Arbeit nachzuholen. Die Unterlassung der Befolgung eines derartigen alternativen bescheidmäßigen Auftrages verwirklicht den im Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 umschriebenen Tatbestand der Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000519.X01Im RIS seit
19.11.2003Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016