Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des FM in K, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert in Wels, Dr.- Koss-Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 1977, Zl. Wa-7210/1-1977/Do/Ib/Kitz, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. März 1912 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter anderem dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin AM gemäß § 86 des OÖ Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 32, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer schon weitgehend fertiggestellten Trinkwasserleitung, die von einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 280 der Katastralgemeinde X, Gerichtsbezirk Grieskirchen (nunmehr Grundstück Nr. 374 KG X), gespeist wird. Mit Eingabe vom 20. November 1974 suchten die Ehegatten R und AK bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter Vorlage eines Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage mit Wasserversorgung aus Quellwässern und Dränagewässern auf dem Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde X an. Bei der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 1974 sprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegen die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung aus.Mit Bescheid vom 11. März 1912 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter anderem dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin AM gemäß Paragraph 86, des OÖ Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt , Nr. 32, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer schon weitgehend fertiggestellten Trinkwasserleitung, die von einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 280 der Katastralgemeinde römisch zehn, Gerichtsbezirk Grieskirchen (nunmehr Grundstück Nr. 374 KG römisch zehn), gespeist wird. Mit Eingabe vom 20. November 1974 suchten die Ehegatten R und AK bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter Vorlage eines Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage mit Wasserversorgung aus Quellwässern und Dränagewässern auf dem Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde römisch zehn an. Bei der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 1974 sprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegen die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung aus.
Laut Befund des Amtssachverständigen beabsichtigten die Ehegatten K auf dem Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde X eine Fischteichanlage, bestehend aus zwei Teichen, zu errichten. Eine solche Anlage habe bereits seit bzw. vor einiger Zeit bestanden. Der bergseitige Teich sei in letzter Zeit wieder aktiviert worden. Der talwärts liegende Teich sei beim Augenschein am 10. Dezember 1974 als solcher erkenntlich gewesen, jedoch stark verschlammt und verwachsen. Im Projekt sei der bergseitige Teich mit Teich I und der talseitige Teich mit Teich II bezeichnet.Laut Befund des Amtssachverständigen beabsichtigten die Ehegatten K auf dem Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde römisch zehn eine Fischteichanlage, bestehend aus zwei Teichen, zu errichten. Eine solche Anlage habe bereits seit bzw. vor einiger Zeit bestanden. Der bergseitige Teich sei in letzter Zeit wieder aktiviert worden. Der talwärts liegende Teich sei beim Augenschein am 10. Dezember 1974 als solcher erkenntlich gewesen, jedoch stark verschlammt und verwachsen. Im Projekt sei der bergseitige Teich mit Teich römisch eins und der talseitige Teich mit Teich römisch zwei bezeichnet.
Der Teich I habe eine Länge von zirka 14 m und eine unregelmäßige Grundrißform. Er werde aus mehreren Hangquellen gespeist. Im südwestlichen Teichzipfel befinde sich die 5/4zöllige Entnahmeleitung einer Nutzwasserversorgungsanlage. Ein Sammelschacht dieser Nutzwasserversorgungsanlage liege etwa 8 m östlich des Teiches I. Von diesem Sammelschacht führe die Sammelleitung zu einem Widder, der auf dem Grundstück Nr. 378 der Katastralgemeinde X liege. Der Teich I sei an den Ufern mit Stangenholz abgesichert. Teich II werde durch eine entsprechende Ausbaggerung wieder aktiviert und durch den Einbau eines Teichmönches bewirtschaftbar gemacht. Die Länge des Teiches II solle zirka 20 m betragen, Die Speisung des Teiches II sei durch ein Überlaufrohr vom Teich I aus geplant.Der Teich römisch eins habe eine Länge von zirka 14 m und eine unregelmäßige Grundrißform. Er werde aus mehreren Hangquellen gespeist. Im südwestlichen Teichzipfel befinde sich die 5/4zöllige Entnahmeleitung einer Nutzwasserversorgungsanlage. Ein Sammelschacht dieser Nutzwasserversorgungsanlage liege etwa 8 m östlich des Teiches römisch eins. Von diesem Sammelschacht führe die Sammelleitung zu einem Widder, der auf dem Grundstück Nr. 378 der Katastralgemeinde römisch zehn liege. Der Teich römisch eins sei an den Ufern mit Stangenholz abgesichert. Teich römisch zwei werde durch eine entsprechende Ausbaggerung wieder aktiviert und durch den Einbau eines Teichmönches bewirtschaftbar gemacht. Die Länge des Teiches römisch zwei solle zirka 20 m betragen, Die Speisung des Teiches römisch zwei sei durch ein Überlaufrohr vom Teich römisch eins aus geplant.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden bei der Verhandlung am 10. Dezember 1974 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz darüber aufgeklärt, daß nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde wohl eindeutig die Quellfassung, die im nunmehr vorliegenden Plan vom Oktober 1974 Plan-Nr. 74106 mit Standrohr 30 cm Durchmesser bezeichnet wurde, eingetragen worden sei. Nicht jedoch sei nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde die aus dem Teich I führende Eisenrohrleitung Durchmesser 5/4 Zoll wasserrechtlich bewilligt worden.Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden bei der Verhandlung am 10. Dezember 1974 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz darüber aufgeklärt, daß nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde wohl eindeutig die Quellfassung, die im nunmehr vorliegenden Plan vom Oktober 1974 Plan-Nr. 74106 mit Standrohr 30 cm Durchmesser bezeichnet wurde, eingetragen worden sei. Nicht jedoch sei nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde die aus dem Teich römisch eins führende Eisenrohrleitung Durchmesser 5/4 Zoll wasserrechtlich bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1974 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Ehegatten R und AK die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage mit nur einem Teich (Teich II) mit Wasserversorgung aus Quellwässern und Dränagewässern auf Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde X, wobei aus Teich I nur das nicht benötigte Betriebswasser für die Widderanlage des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in den Teich II abgeleitet werden dürfe.Mit Bescheid vom 18. Dezember 1974 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Ehegatten R und AK die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage mit nur einem Teich (Teich römisch zwei) mit Wasserversorgung aus Quellwässern und Dränagewässern auf Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde römisch zehn, wobei aus Teich römisch eins nur das nicht benötigte Betriebswasser für die Widderanlage des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in den Teich römisch zwei abgeleitet werden dürfe.
Gegen diese Bewilligung erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Berufung. In zahlreichen Eingaben im Rechtsmittelverfahren legten sie dar, daß ihnen die Ehegatten R und AK die Quellen abgegraben hätten. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin behaupteten, daß sie an sämtlichen in diesem Bereich entspringenden Quellen wassernutzungsberechtigt seien. Der Teich I werde nicht aus Dränagewässern, sondern aus Quellwässern gespeist. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien mit dem im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgesehenen Aufstau des Teiches I nicht einverstanden, da sie befürchteten, daß dessen Teichwasser in ihre Wasserversorgungsanlage gelange. Es sei ihnen nicht zuzumuten, das ihrer Ansicht nach verschmutzte Teichwasser als Trinkwasser verwenden zu müssen.Gegen diese Bewilligung erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Berufung. In zahlreichen Eingaben im Rechtsmittelverfahren legten sie dar, daß ihnen die Ehegatten R und AK die Quellen abgegraben hätten. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin behaupteten, daß sie an sämtlichen in diesem Bereich entspringenden Quellen wassernutzungsberechtigt seien. Der Teich römisch eins werde nicht aus Dränagewässern, sondern aus Quellwässern gespeist. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien mit dem im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgesehenen Aufstau des Teiches römisch eins nicht einverstanden, da sie befürchteten, daß dessen Teichwasser in ihre Wasserversorgungsanlage gelange. Es sei ihnen nicht zuzumuten, das ihrer Ansicht nach verschmutzte Teichwasser als Trinkwasser verwenden zu müssen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1976 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der von den Ehegatten M eingebrachten Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht Folge; er ergänzte aber den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt:
Anstelle des beim Teich I vorgesehenen Mönches, der eine Entleerung des Teiches ermöglicht hätte, sei der Teich dauerhaft am jetzigen Ausfluß abzuschließen und eine Überlaufeinrichtung auf einer bestimmten Kote vorzusehen (Punkt 1 des Spruches). Da die vorhandene Eisenrohrleitung vom Südzipfel des Teiches bis zum Sammelschacht zu entfernen sein werde (Punkt 2 des Spruches des Berufungsbescheides), werde als Maß der Wasserbenutzung für die Fischteichanlage die gesamte anrinnende Quellwassermenge festgesetzt. Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß § 9 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), in Verbindung mit § 138 Abs. 2 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag, bis zum 15. Jänner 1977 für die Erschließung einer weiteren Quelle und die Verlegung einer 5/4 Zolleitung um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder diese Anlage zu entfernen.Anstelle des beim Teich römisch eins vorgesehenen Mönches, der eine Entleerung des Teiches ermöglicht hätte, sei der Teich dauerhaft am jetzigen Ausfluß abzuschließen und eine Überlaufeinrichtung auf einer bestimmten Kote vorzusehen (Punkt 1 des Spruches). Da die vorhandene Eisenrohrleitung vom Südzipfel des Teiches bis zum Sammelschacht zu entfernen sein werde (Punkt 2 des Spruches des Berufungsbescheides), werde als Maß der Wasserbenutzung für die Fischteichanlage die gesamte anrinnende Quellwassermenge festgesetzt. Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß Paragraph 9, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag, bis zum 15. Jänner 1977 für die Erschließung einer weiteren Quelle und die Verlegung einer 5/4 Zolleitung um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder diese Anlage zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin fristgerecht Berufung. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bekämpften hiebei den erteilten Entfernungsauftrag bezüglich der 5/4 Zolleitung und die alternative Verpflichtung, um eine wasserrechtliche Bewilligung einzukommen; nach ihrer Ansicht als Rechtsmittelwerber seien sie zur Nutzung sämtlicher Quellen in diesem Bereich berechtigt, was auch aus der Wasserbucheintragung im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Post Zl. n1 hervorgehe. Das 5/4zöllige Eisenrohr, dessen Entfernung die Wasserrechtsbehörde aufgetragen habe, bestehe schon seit 1911 und diene der zusätzlichen Wasserzuleitung für die zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unter Post Zl. n1 eingetragene Wasserversorgungsanlage.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1977 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht Folge, erstreckte jedoch die Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 bis zum 31. März 1977.Mit Bescheid vom 8. Februar 1977 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht Folge, erstreckte jedoch die Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 bis zum 31. März 1977.
Unter anderem begründete die Behörde ihren Bescheid wie folgt:
Die Eintragung im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Post Zl. n1 weise auch darauf hin, daß auf demselben Grundstück (wie Quelle I) noch eine zweite Quelle zur Verfügung stünde und die Absicht bestehe, dieselbe ebenfalls dann, wenn die erste Quelle einmal zu wenig Wasser liefern sollte, gleichfalls zur Speisung der Wasserleitung zu nützen, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie die erste Quelle. Das unter Post Zl. n1 eingetragene Recht beziehe sich nur auf Quelle I. Es wäre allerdings denkbar, daß etwa um das Jahr 1911, in dem nach Angabe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die 5/4 Zolleitung verlegt worden sei, die Erschließung der Zusatzquelle und die Eintragung im Wasserbuch unterblieben wäre. Ein solcher Beweis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Wasserbucheintragung sei aber von den Rechtsmittelwerbern nicht erbracht worden; auch aus dem Aktenvorgang könne in dieser Richtung nichts entnommen werden. Im Kollaudierungsprotokoll der kk. Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. April 1913 seien zwar verschiedene Änderungen der bereits bei der Bewilligung fast vollkommen fertiggestellten Wasserversorgungsanlage festgestellt worden, nicht jedoch die Einbeziehung der Zusatzwasserversorgung aus Quelle II mit der 5/4 Zoll-Rohrleitung. Daß eine spätere wasserrechtliche Bewilligung hiefür eingeholt worden wäre, sei nicht hervorgekommen. Es hätten daher die Unterbehörden bei dieser Sach- und Rechtslage mit Recht annehmen können, daß eine bewilligungspflichtige Herstellung ohne eine solche Bewilligung vorläge; daher sei mit Recht ein Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt worden. Die Fristerstreckung habe den Zweck, den Berufungswerbern einen entsprechenden zumutbaren Zeitraum zu gewähren.Die Eintragung im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Post Zl. n1 weise auch darauf hin, daß auf demselben Grundstück (wie Quelle römisch eins) noch eine zweite Quelle zur Verfügung stünde und die Absicht bestehe, dieselbe ebenfalls dann, wenn die erste Quelle einmal zu wenig Wasser liefern sollte, gleichfalls zur Speisung der Wasserleitung zu nützen, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie die erste Quelle. Das unter Post Zl. n1 eingetragene Recht beziehe sich nur auf Quelle römisch eins. Es wäre allerdings denkbar, daß etwa um das Jahr 1911, in dem nach Angabe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die 5/4 Zolleitung verlegt worden sei, die Erschließung der Zusatzquelle und die Eintragung im Wasserbuch unterblieben wäre. Ein solcher Beweis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Wasserbucheintragung sei aber von den Rechtsmittelwerbern nicht erbracht worden; auch aus dem Aktenvorgang könne in dieser Richtung nichts entnommen werden. Im Kollaudierungsprotokoll der kk. Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. April 1913 seien zwar verschiedene Änderungen der bereits bei der Bewilligung fast vollkommen fertiggestellten Wasserversorgungsanlage festgestellt worden, nicht jedoch die Einbeziehung der Zusatzwasserversorgung aus Quelle römisch zwei mit der 5/4 Zoll-Rohrleitung. Daß eine spätere wasserrechtliche Bewilligung hiefür eingeholt worden wäre, sei nicht hervorgekommen. Es hätten daher die Unterbehörden bei dieser Sach- und Rechtslage mit Recht annehmen können, daß eine bewilligungspflichtige Herstellung ohne eine solche Bewilligung vorläge; daher sei mit Recht ein Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erteilt worden. Die Fristerstreckung habe den Zweck, den Berufungswerbern einen entsprechenden zumutbaren Zeitraum zu gewähren.
Dieser Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Februar 1977 gehört weiterhin dem Rechtsstand an.
Mit Datum vom 25. März 1977 forderte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 VStG 1950 auf, sich gegen folgende Anschuldigung zu rechtfertigen.Mit Datum vom 25. März 1977 forderte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VStG 1950 auf, sich gegen folgende Anschuldigung zu rechtfertigen.
Insbesondere im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Februar 1977 werde dem Beschwerdeführer angelastet, daß er die bestehende Wasserversorgungsanlage durch Verlegung einer 5/4 Zolleitung zum Teich I auf Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde X erweitert habe, ohne hiefür gemäß § 10 WRG 1959 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 und 138 Abs. 2 des angeführten Gesetzes um die erforderliche nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (unter Vorlage eines Projektes in dreifacher Ausfertigung) angesucht zu haben. Die nachträgliche Bewilligung hätte dann zu entfallen, wenn die erwähnte Leitung zum Teich I entfernt und der Wasserbezug aus diesem Teich unterlassen würde.Insbesondere im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Februar 1977 werde dem Beschwerdeführer angelastet, daß er die bestehende Wasserversorgungsanlage durch Verlegung einer 5/4 Zolleitung zum Teich römisch eins auf Grundstück Nr. 374 der Katastralgemeinde römisch zehn erweitert habe, ohne hiefür gemäß Paragraph 10, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins und 138 Absatz 2, des angeführten Gesetzes um die erforderliche nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (unter Vorlage eines Projektes in dreifacher Ausfertigung) angesucht zu haben. Die nachträgliche Bewilligung hätte dann zu entfallen, wenn die erwähnte Leitung zum Teich römisch eins entfernt und der Wasserbezug aus diesem Teich unterlassen würde.
Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich dahin gehend, daß das Rohr seit dem Jahre 1912 verlegt sei und als Zusatzwasser für die Hauptquelle diene. Er, der Beschwerdeführer, habe an dieser Situation nichts geändert. Wenn zu wenig Wasser geliefert werde, sei dies darauf zurückzuführen, daß RK Änderungen vorgenommen und die Hauptquelle "untergraben" habe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Mai 1977 wurde die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht für berechtigt erkannt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautete wie folgt:
"Der Beschuldigte FM ... betreibt seit Jahren eine
Wasserversorgungsanlage (Widderanlage), welche zusätzlich durch Verlegung einer 5/4 Zolleitung aus einem Teich auf dem Grundstück Nr. 374 KG X der Ehegatten R und AK ... erweitert wurde, ohne daß für diese Erweiterung der Wasserversorgungsanlage trotz entsprechender Aufforderungen und unter Vorlage eines Projektes gemäß den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 (Änderung), 10 Abs. 2 und 138 Abs. 2 (gemeint WRG 1959) um die erforderliche nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde und (hier fehlt offenbar das Wort: hat) dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen.Wasserversorgungsanlage (Widderanlage), welche zusätzlich durch Verlegung einer 5/4 Zolleitung aus einem Teich auf dem Grundstück Nr. 374 KG römisch zehn der Ehegatten R und AK ... erweitert wurde, ohne daß für diese Erweiterung der Wasserversorgungsanlage trotz entsprechender Aufforderungen und unter Vorlage eines Projektes gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, (Änderung), 10 Absatz 2 und 138 Absatz 2, (gemeint WRG 1959) um die erforderliche nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde und (hier fehlt offenbar das Wort: hat) dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 begangen.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Tagen. ..."Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Tagen. ..."
Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verhalten.
Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung durch das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Nach eingehender Wiedergabe des Sachverhaltes legte die Verwaltungsbehörde erster Instanz unter Hinweis auf § 138 WRG 1959 dar, daß der Beschwerdeführer offensichtlich "trotz eines exakten ministeriellen Auftrages" nicht bereit sei, die Änderungen durchzuführen. Er werde hiezu mit Geldstrafen gezwungen werden müssen und möglicherweise werde die Beseitigung der zur Entnahme von Quellwasser aus dem Teich I verlegten Rohrleitung im Weg der Ersatzvornahme zu erfolgen haben. Mildernd sei kein Umstand gewesen. Insbesondere habe darauf hingewiesen werden müssen, daß der Beschwerdeführer trotz im wesentlichen gleichlautender Entscheidungen durch drei Instanzen uneinsichtig geblieben sei.Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung durch das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Nach eingehender Wiedergabe des Sachverhaltes legte die Verwaltungsbehörde erster Instanz unter Hinweis auf Paragraph 138, WRG 1959 dar, daß der Beschwerdeführer offensichtlich "trotz eines exakten ministeriellen Auftrages" nicht bereit sei, die Änderungen durchzuführen. Er werde hiezu mit Geldstrafen gezwungen werden müssen und möglicherweise werde die Beseitigung der zur Entnahme von Quellwasser aus dem Teich römisch eins verlegten Rohrleitung im Weg der Ersatzvornahme zu erfolgen haben. Mildernd sei kein Umstand gewesen. Insbesondere habe darauf hingewiesen werden müssen, daß der Beschwerdeführer trotz im wesentlichen gleichlautender Entscheidungen durch drei Instanzen uneinsichtig geblieben sei.
Gegen diesen Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 3. Mai 1977 erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Hinweis, daß die in der Begründung des Straferkenntnisses aufscheinenden Umstände nicht den Tatsachen entsprächen, weshalb die Behörde gebeten werde, zur Klarstellung bzw. Findung der Wahrheit weitere Erhebungen vorzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bestätigt. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens angelastet.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 51, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bestätigt. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens angelastet.
In der Begründung des Berufungsbescheides verwies der Landeshauptmann von Oberösterreich auf den im Instanzenzug ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen und weiterhin dem Rechtsbestand angehörenden wasserpolizeilichen Auftrag (§ 138 Abs. 2 WRG 1959), dem der Beschwerdeführer bis 31. März 1977 hätte nachkommen müssen.In der Begründung des Berufungsbescheides verwies der Landeshauptmann von Oberösterreich auf den im Instanzenzug ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen und weiterhin dem Rechtsbestand angehörenden wasserpolizeilichen Auftrag (Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959), dem der Beschwerdeführer bis 31. März 1977 hätte nachkommen müssen.
Aus dem vorliegenden umfangreichen Aktenmaterial sei zu ersehen, daß der Beschwerdeführer immer wieder die Verpflichtung gemäß § 138 WRG 1959 bestreite, für eine eigenmächtige Neuerung um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese zu beseitigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jede bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage als eigenmächtige Neuerung anzusehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das umstrittene Eisenrohr schon seit dem Jahre 1912 verlegt sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft worden.Aus dem vorliegenden umfangreichen Aktenmaterial sei zu ersehen, daß der Beschwerdeführer immer wieder die Verpflichtung gemäß Paragraph 138, WRG 1959 bestreite, für eine eigenmächtige Neuerung um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese zu beseitigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jede bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage als eigenmächtige Neuerung anzusehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das umstrittene Eisenrohr schon seit dem Jahre 1912 verlegt sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 bestraft worden.
Das Strafausmaß in der Höhe von S 2.000,-- entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat, wobei auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von der Erstbehörde entsprechend Bedacht genommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde; derzufolge sich der Beschwerdeführer durch den Schuld- und Strafausspruch für beschwert erachtet. Unter Bedachtnahme auf die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Verwaltungsbehörden haben die Bestrafung des Beschwerdeführers im Instanzenzug auf § 137 Abs. 1 WRG 1959 gestützt, weil der Beschwerdeführer einen ihm gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag nicht befolgt habe.Die Verwaltungsbehörden haben die Bestrafung des Beschwerdeführers im Instanzenzug auf Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 gestützt, weil der Beschwerdeführer einen ihm gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag nicht befolgt habe.
Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57 WRG 1959), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen sind gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 57, WRG 1959), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen sind gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenGemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde zufolge § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde zufolge Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Der Beschwerdeführer hält auch in seiner Beschwerde daran fest, daß die 5/4 Zolleitung zur Wasserentnahme vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bereits im Jahre 1911 verlegt und seit dieser Zeit nicht mehr verändert worden sei. Daraus ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer bereits eine Benutzungsbewilligung für diese Entnahmeleitung erteilt worden sei und daß er daher auch nicht verpflichtet werden könne, eine neuerliche Benutzungsbewilligung einzuholen. Er, der Beschwerdeführer, habe an der strittigen Leitung seit 1911 keine wie immer geartete Veränderung vorgenommen; er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, dem erteilten wasserpolizeilichen Auftrag nachzukommen.
Diese Beschwerdeausführungen verkennen allerdings die Rechtslage. An den Beschwerdeführer ist ein weiterhin dem Rechtsstand angehörender alternativer wasserpolizeilicher Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ergangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1963, Zl. 545/62, dargelegt hat - an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird erinnert -, ermächtigt und verpflichtet § 138 Abs. 2 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, die einer eigenmächtigen Neuerung bezichtigte Partei vor die Alternative zu stellen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen. Dieser alternative Beseitigungsauftrag aber verpflichtet seinerseits die aufgeforderte Partei zu einem bestimmten Handeln und ist damit der Rechtskraft und Vollstreckung im Sinn des § 4 VVG 1950 zugänglich.Diese Beschwerdeausführungen verkennen allerdings die Rechtslage. An den Beschwerdeführer ist ein weiterhin dem Rechtsstand angehörender alternativer wasserpolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ergangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1963, Zl. 545/62, dargelegt hat - an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird erinnert -, ermächtigt und verpflichtet Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, die einer eigenmächtigen Neuerung bezichtigte Partei vor die Alternative zu stellen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen. Dieser alternative Beseitigungsauftrag aber verpflichtet seinerseits die aufgeforderte Partei zu einem bestimmten Handeln und ist damit der Rechtskraft und Vollstreckung im Sinn des Paragraph 4, VVG 1950 zugänglich.
Von der dem Beschwerdeführer auferlegten alternativen Verpflichtung, im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1976 - welcher vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestätigt worden ist -, nämlich entweder die Neuerung zu beseitigen oder um eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung einzukommen, konnte sich der Beschwerdeführer nur dadurch befreien, daß er der einen oder der anderen Verpflichtung nachkam. Das hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Mai 1977, welches die belangte Behörde bestätigt hat, haben die Verwaltungsbehörden aber nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer nur deshalb bestraft werden durfte, weil er es unterlassen hatte, dem seinerzeit im Instanzenzug ergangenen bescheidmäßigen Auftrag zu entsprechen, nämlich entweder die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder um die entsprechende wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. So wie § 138 Abs. 1 WRG 1959 kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen, sondern nur eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde enthält, die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzutragen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1963, Slg. Nr. 5976/A), enthält auch der zweite Absatz des genannten Paragraphen weder ein Gebot noch ein Verbot an bestimmte Personen, sondern § 138 Abs. 2 WRG 1959 ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines bescheidmäßigen alternativen Auftrages an denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, dahin gehend, entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen bzw. die unterlassene Arbeit nachzuholen. Ein strafbares Zuwiderhandeln gegen § 138 Abs. 2 WRG 1959 als solchen in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist daher nicht möglich, wohl aber stellt die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen - somit auch die Unterlassung der Befolgung einer nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 getroffenen bescheidmäßigen alternativen Anordnung - eine Verwaltungsübertretung dar.Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Mai 1977, welches die belangte Behörde bestätigt hat, haben die Verwaltungsbehörden aber nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer nur deshalb bestraft werden durfte, weil er es unterlassen hatte, dem seinerzeit im Instanzenzug ergangenen bescheidmäßigen Auftrag zu entsprechen, nämlich entweder die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder um die entsprechende wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. So wie Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen, sondern nur eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde enthält, die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzutragen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1963, Slg. Nr. 5976/A), enthält auch der zweite Absatz des genannten Paragraphen weder ein Gebot noch ein Verbot an bestimmte Personen, sondern Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines bescheidmäßigen alternativen Auftrages an denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, dahin gehend, entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen bzw. die unterlassene Arbeit nachzuholen. Ein strafbares Zuwiderhandeln gegen Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 als solchen in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 ist daher nicht möglich, wohl aber stellt die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen - somit auch die Unterlassung der Befolgung einer nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 getroffenen bescheidmäßigen alternativen Anordnung - eine Verwaltungsübertretung dar.
Der im Instanzenzug bestätigte Spruch des Straferkenntnisses spricht nicht mit der im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 gebotenen Klarheit aus, daß der Beschwerdeführer wegen der Unterlassung der Befolgung eines entsprechenden bescheidmäßigen rechtskräftigen Auftrages - der gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 ergangen ist - einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und bestraft worden ist. Daß die Behörde die Rechtslage verkannte, wird dadurch erhärtet, daß der Spruch des Straferkenntnisses die Wendung "trotz entsprechender Aufforderungen" gebraucht, anstatt das Tatbild der Unterlassung einer gebotenen Befolgung des bescheidmäßigen Auftrages im Schuldspruch deutlich zu umschreiben.Der im Instanzenzug bestätigte Spruch des Straferkenntnisses spricht nicht mit der im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 gebotenen Klarheit aus, daß der Beschwerdeführer wegen der Unterlassung der Befolgung eines entsprechenden bescheidmäßigen rechtskräftigen Auftrages - der gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ergangen ist - einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und bestraft worden ist. Daß die Behörde die Rechtslage verkannte, wird dadurch erhärtet, daß der Spruch des Straferkenntnisses die Wendung "trotz entsprechender Aufforderungen" gebraucht, anstatt das Tatbild der Unterlassung einer gebotenen Befolgung des bescheidmäßigen Auftrages im Schuldspruch deutlich zu umschreiben.
Der Beschwerdeführer ist somit dadurch, daß er einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 137 Abs. 1 WRG 1959 auf Grund des ihm im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Verhaltens für schuldig erkannt worden ist, in seinen Rechten verletzt worden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der Beschwerdeführer ist somit dadurch, daß er einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 auf Grund des ihm im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Verhaltens für schuldig erkannt worden ist, in seinen Rechten verletzt worden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 und auf § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Wien, am 6. September 1979Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 47 und auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Wien, am 6. September 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000519.X00Im RIS seit
19.11.2003Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016