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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §386;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0727/78 E 19. Jänner 1979 VwSlg 9745 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Da es hier subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung gibt, ist die Frage einer Verletzung subjektiven Rechtes durch eine faktische Amtshandlung jeweils gesondert zu prüfen. Dabei kann es sich aber nicht allein um die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte handeln, sondern grundsätzlich auch um solche privatrechtlichen Charakters, weil das B-VG keine Einschränkung vornimmt. Es muss sich aber um Eingriffe in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um Eingriffe in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre (vgl die in den JBl 1976, 9476, wiedergegebenen Ausführungen Berchtolds). Aus dem § 89a Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 386 und 388 ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass deren Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf.Da es hier subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung gibt, ist die Frage einer Verletzung subjektiven Rechtes durch eine faktische Amtshandlung jeweils gesondert zu prüfen. Dabei kann es sich aber nicht allein um die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte handeln, sondern grundsätzlich auch um solche privatrechtlichen Charakters, weil das B-VG keine Einschränkung vornimmt. Es muss sich aber um Eingriffe in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um Eingriffe in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre vergleiche die in den JBl 1976, 9476, wiedergegebenen Ausführungen Berchtolds). Aus dem Paragraph 89 a, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 in Verbindung mit den Paragraphen 386 und 388 ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass deren Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001825.X03Im RIS seit
03.05.2002Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009