RS Vwgh 1979/9/7 1322/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1979
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §506 Abs3;
  1. ASVG § 506 heute
  2. ASVG § 506 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0009/69 E 11. Juni 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung eines sozialversicherungsrechtlichen Nachteiles aus einem der im § 500 Abs 1 ASVG bezeichneten Gründe berührt nicht den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Ihr Unterbleiben berechtigt daher die Behörde nicht, den Anspruch abzuweisen, ohne auf eine sachliche Prüfung der Anspruchsberechtigung von Amts wegen einzugehen. (Hinweis auf E vom 4. Juli 1956, Zl. 0038/55, VwSlg. 4116 A/1956 und vom 26. September 1956, Zl. 3294/53, VwSlg. 4145 A/1956)Die Glaubhaftmachung eines sozialversicherungsrechtlichen Nachteiles aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, ASVG bezeichneten Gründe berührt nicht den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Ihr Unterbleiben berechtigt daher die Behörde nicht, den Anspruch abzuweisen, ohne auf eine sachliche Prüfung der Anspruchsberechtigung von Amts wegen einzugehen. (Hinweis auf E vom 4. Juli 1956, Zl. 0038/55, VwSlg. 4116 A/1956 und vom 26. September 1956, Zl. 3294/53, VwSlg. 4145 A/1956)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001322.X04

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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