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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §251;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0226/79 2050/79 2049/79Rechtssatz
Der gemäß § 295 BAO erlassene Steuerbescheid kann - vorbehaltlich des § 252 Abs 2 BAO - im vollen Umfang angefochten werden. Es können daher gegen ihn auch Gründe geltend gemacht werden, die gegen den früheren Steuerbescheid nicht oder ohne Erfolg vorgebracht wurden.Der gemäß Paragraph 295, BAO erlassene Steuerbescheid kann - vorbehaltlich des Paragraph 252, Absatz 2, BAO - im vollen Umfang angefochten werden. Es können daher gegen ihn auch Gründe geltend gemacht werden, die gegen den früheren Steuerbescheid nicht oder ohne Erfolg vorgebracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000225.X04Im RIS seit
10.09.1979Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014