RS Vwgh 1979/9/11 2835/78

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Veröffentlicht am 11.09.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Wird nach der Aufmachung ein Produkt nicht auf eine bestimmte Gruppe im Sinne des 3 17 Abs 1, sondern auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden Menschen abgestellt (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78), dann ist die Eigenschaft als diätetisches Lebensmittel (§ 17 Abs 1 und Abs 4) auch dann zu verneinen, wenn in der Anmeldung entsprechende Anwendungsgebiete genannt werden.Wird nach der Aufmachung ein Produkt nicht auf eine bestimmte Gruppe im Sinne des 3 17 Absatz eins,, sondern auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden Menschen abgestellt (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78), dann ist die Eigenschaft als diätetisches Lebensmittel (Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,) auch dann zu verneinen, wenn in der Anmeldung entsprechende Anwendungsgebiete genannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002835.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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