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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0126/79Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS 3. Juli 1979 VwSlg 9901 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Gliedert sich eine einheitliche Beschwerde ihrem Inhalt nach in die Anfechtung eines Bescheides des Landeshauptmannes einerseits und in die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung andererseits, so ist, wenn das in der Beschwerde gestellte Kostenbegehren hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich differenziert worden ist und die Anfechtung jedes der beiden Bescheide Aufwendungen in je gleicher Höhe verursacht hat, davon auszugehen, daß das Begehren auf Aufwandersatz für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Landeshauptmann zur Hälfte gegen diesen (bzw gegen den Bund) und für den Fall des Obsiegens gegenüber der Landesregierung zur Hälfte gegen diese (bzw gegen das Land) gerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002799.X05Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018