Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0126/79Rechtssatz
Eine gegenüber einem Bekannten aus Gefälligkeit durchgeführte Fahrt, um diesen nach Hause zu bringen, widerspricht jedenfalls dem Zweck einer Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz KFG 1967 (Hinweis auf das zu § 46 Abs 2 KFG 1955 ergangene E 2.12.1968, 0939/67).Eine gegenüber einem Bekannten aus Gefälligkeit durchgeführte Fahrt, um diesen nach Hause zu bringen, widerspricht jedenfalls dem Zweck einer Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz KFG 1967 (Hinweis auf das zu Paragraph 46, Absatz 2, KFG 1955 ergangene E 2.12.1968, 0939/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002799.X04Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018