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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Ein wasserpolizeilicher Auftrag im Sinne des § 138 WRG 1959 leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn er über eine bloße Verpflichtung zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hinausgeht.Ein wasserpolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn er über eine bloße Verpflichtung zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002611.X04Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016