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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAG 1969 §3a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, im Verfahren über die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, vertreten durch den Präsidenten JS, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1979, Zl. 28.193/2-1979/In/Sch, betreffend Feststellung nach § 3a des Berufsausbildungsgesetzes über die Zulässigkeit der Ausbildung von Lehrlingen, erhobenen Beschwerde, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, im Verfahren über die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, vertreten durch den Präsidenten JS, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 1979, Zl. 28.193/2-1979/In/Sch, betreffend Feststellung nach Paragraph 3 a, des Berufsausbildungsgesetzes über die Zulässigkeit der Ausbildung von Lehrlingen, erhobenen Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag der SG, vertreten durch Dr. FB, Rechtsanwalt in L, auf Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Die Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich hat mit dem Bescheid vom 29. Jänner 1979, Dr. Za/St, gemäß § 3a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes festgestellt, daß der Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB, L, so eingerichtet und geführt ist, daß die für die praktische Erlernung im Lehrberuf "Bürokaufmann" nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden könne. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich als auch SG berufen. Über die Berufungen wurde von der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes wie folgt abgesprochen:Die Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich hat mit dem Bescheid vom 29. Jänner 1979, Dr. Za/St, gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes festgestellt, daß der Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB, L, so eingerichtet und geführt ist, daß die für die praktische Erlernung im Lehrberuf "Bürokaufmann" nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden könne. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich als auch SG berufen. Über die Berufungen wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes wie folgt abgesprochen:
"I. Gemäß § 3a Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, i.d.g.F., wird der Berufung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 31. 1. 1979 keine Folge gegeben und der zitierte Bescheid der Lehrlingsstelle vom 29. 1. 1979, Dr. Za/St, bestätigt."I. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, i.d.g.F., wird der Berufung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 31. 1. 1979 keine Folge gegeben und der zitierte Bescheid der Lehrlingsstelle vom 29. 1. 1979, Dr. Za/St, bestätigt.
II. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung der SG vom 12. 2. 1979 wird gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung der SG vom 12. 2. 1979 wird gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Berufungswerberin SG habe in ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12. Februar 1979 im wesentlichen vorgebracht, der in erster Instanz ergangene Bescheid sei mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil ihrem Antrag vom 25. Jänner 1979 auf rückwirkende Feststellung, nämlich bezogen auf den Zeitpunkt des Antrages vom 30. August 1978, nicht entsprochen worden sei. Als betroffener Lehrling habe SG im angeführten Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich hinsichtlich des Spruchteiles I die vorliegende Beschwerde der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich.Gegen diesen Bescheid richtet sich hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins die vorliegende Beschwerde der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich.
Mit Schriftsatz vom 9. August 1979 hat SG den Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerde gestellt.
Der Antragstellerin kommt die Rechtsstellung einer Mitbeteiligten nicht zu.
§ 21 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, lautet: Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, lautet:
Das Berufsausbildungsgesetz bestimmt in seinem § 1, wer Lehrling im Sinne dieses Gesetzes ist, § 2 leg. cit. regelt, wer als Lehrberechtigter in Betracht kommt. Nach § 2 Abs. 6 leg. cit. ist das Ausbilden von Lehrlingen nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.Das Berufsausbildungsgesetz bestimmt in seinem Paragraph eins,, wer Lehrling im Sinne dieses Gesetzes ist, Paragraph 2, leg. cit. regelt, wer als Lehrberechtigter in Betracht kommt. Nach Paragraph 2, Absatz 6, leg. cit. ist das Ausbilden von Lehrlingen nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz leg. cit. enthaltenen Regelungen lauten:Die in Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz leg. cit. enthaltenen Regelungen lauten:
§ 12 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes bestimmt u. a.: Paragraph 12, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes bestimmt u. a.:
Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist ...... zwischen dem
Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen ....
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Spruchteil I) im Instanzenzug festgestellt, daß der Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB in L so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im Lehrberuf "Bürokaufmann" nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Spruchteil römisch eins) im Instanzenzug festgestellt, daß der Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB in L so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im Lehrberuf "Bürokaufmann" nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
Im Hinblick auf diesen Feststellungsbescheid können im Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB dritte Personen im Lehrberuf "Bürokaufmann" in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten. Dies hat S G, wie der vorstehenden Darstellung zu entnehmen ist, getan. Sie wurde damit Lehrling im Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB. Insofern wirkt sich der angefochtene Feststellungsbescheid in abgeleiteter Weise auf ihre Rechtsstellung aus. Den angeführten Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes ist aber nicht zu entnehmen, daß der SG deshalb oder im Hinblick auf sonstige Umstände ein rechtliches Interesse daran zukäme, daß über den Betrieb ihres nunmehrigen Lehrberechtigten im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes abgesprochen wird bzw. daß der betreffende, im Wege des angefochtenen Bescheides ergangene Abspruch aufrecht bleibt. SG wird durch den Erfolg der Anfechtung dieses Bescheides daher in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt. Ihr Antrag war somit abzuweisen.Im Hinblick auf diesen Feststellungsbescheid können im Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB dritte Personen im Lehrberuf "Bürokaufmann" in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten. Dies hat S G, wie der vorstehenden Darstellung zu entnehmen ist, getan. Sie wurde damit Lehrling im Betrieb des Rechtsanwaltes Dr. FB. Insofern wirkt sich der angefochtene Feststellungsbescheid in abgeleiteter Weise auf ihre Rechtsstellung aus. Den angeführten Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes ist aber nicht zu entnehmen, daß der SG deshalb oder im Hinblick auf sonstige Umstände ein rechtliches Interesse daran zukäme, daß über den Betrieb ihres nunmehrigen Lehrberechtigten im Sinne des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes abgesprochen wird bzw. daß der betreffende, im Wege des angefochtenen Bescheides ergangene Abspruch aufrecht bleibt. SG wird durch den Erfolg der Anfechtung dieses Bescheides daher in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt. Ihr Antrag war somit abzuweisen.
Wien, am 13. September 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001727.X00Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012