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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gem § 39 VStG 1950 der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist.Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 39, VStG 1950 der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist.
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000463.X02Im RIS seit
19.11.2003Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009