RS Vwgh 1979/9/13 0463/79

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Veröffentlicht am 13.09.1979
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §68 Abs3;
VStG §39;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gem § 39 VStG 1950 der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist.Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 39, VStG 1950 der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000463.X02

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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