RS Vwgh 1979/9/13 0463/79

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Veröffentlicht am 13.09.1979
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §68 Abs3;
VStG §39;

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Gegenwartsform im § 39 Abs 1 VStG 1950 ("Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor ....") ergibt sich, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss.Aus der Verwendung der Gegenwartsform im Paragraph 39, Absatz eins, VStG 1950 ("Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor ....") ergibt sich, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000463.X01

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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