RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0138

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §865;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §21 Abs1;

Rechtssatz

Gerade wenn ein Attest kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Beamten im Zeitpunkt der Abgabe seiner Austrittserklärung darstellt, wäre es im Hinblick auf das von ihm und den Beschwerdeführern (Erben des Beamten) erstattete Vorbringen betreffend seine fehlende Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0104). Hiefür wären aber auch die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise, nämlich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, sowie die Einvernahme der den Beamten in zeitlicher Nähe zur Abgabe der Austrittserklärung behandelnden Ärzte in Betracht gekommen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X07

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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