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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 lita;Rechtssatz
Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos. Der Bfr ist in diesem Fall auch zum Ersatz der Kosten im Sinne der §§ 47, 48 Abs 2 lit a und b und 51 verpflichtet.Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos. Der Bfr ist in diesem Fall auch zum Ersatz der Kosten im Sinne der Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 51 verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000037.X02Im RIS seit
12.08.2003Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012