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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0805/74 E 17. März 1975 RS 4Stammrechtssatz
Die Erstellung eines Gutachtens auf Grund der Aktenlage ohne nochmalige Untersuchung stellt ebenso wenig eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wie der Umstand, daß zur Begutachtung im Verfahren erster und zweiter Instanz derselbe Sachverständige herangezogen wurde. Der Sachverständige, der als welcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden.
Schlagworte
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002448.X02Im RIS seit
16.09.2003