RS Vwgh 2007/3/28 2005/04/0200

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §74 Abs2;
AVG §8;
BVergG 2002 §165 Abs2;
BVergG 2002 §166 Abs1 Z5;
BVergG 2002 §177 Abs5;
LVergRG Wr 2003 §13 impl;
LVergRG Wr 2003 §16 Abs2 impl;
LVergRG Wr 2003 §18 Abs1 Z3 impl;
LVergRG Wr 2003 §18 Abs2 Z4 impl;
LVergRG Wr 2003 §30 Abs5 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgeführt, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Wr LVergRG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0201). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Wr LVergRG 2003 und des BVergG 2002 auch vorliegend maßgeblich.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040200.X06

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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