RS Vwgh 1979/9/17 0999/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1979
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1001/78 1000/78

Rechtssatz

Auch eine Nutzung von Grundbesitz zu forstwirtschaftlichen Zwecken, die nur in der durch gesetzliche Vorschriften gebotenen laufenden Forstpflege besteht, reicht hin, um die Zurechnung zur Unterart des forstwirtschaftlichen Vermögens zu rechtfertigen (Hinweis E 31.10.1968, 712/68 und E 1.7.1970,

1174/69; Anmerkung: Der streitgegenständliche Grundbesitz war laut Flächenwidmung IM GRÜNLAND und NICHT im Bauland gelegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000999.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten