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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §29 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1001/78 1000/78Rechtssatz
Auch eine Nutzung von Grundbesitz zu forstwirtschaftlichen Zwecken, die nur in der durch gesetzliche Vorschriften gebotenen laufenden Forstpflege besteht, reicht hin, um die Zurechnung zur Unterart des forstwirtschaftlichen Vermögens zu rechtfertigen (Hinweis E 31.10.1968, 712/68 und E 1.7.1970,
1174/69; Anmerkung: Der streitgegenständliche Grundbesitz war laut Flächenwidmung IM GRÜNLAND und NICHT im Bauland gelegen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000999.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015