RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0182

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §52 impl;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §36 Abs1 idF 1995/820;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangelt der Erledigung schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies die Bezeichnung dieser Erledigung als "Dienstauftrag", die damit im Einklang stehende Wendung "... erteilt ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, ...", die in dieser Wendung enthaltene Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 - der die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung darstellt - sowie die im Übrigen gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Direktorin!") und die weitere Wortwahl ("Mit freundlichen Grüßen ...") eindeutig gegen die Annahme, dass die belangte Behörde eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 LDG 1984 bescheidförmig erteilen wollte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, betreffend eine Anordnung nach § 52 BDG 1979). Die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Erledigung, die im Ergebnis die Motive für den auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 gestützten Auftrag darlegen, entbehren schon nach ihrem Inhalt einer eigenständigen normativen Bedeutung. Die angefochtene Erledigung stellt daher (insgesamt) keinen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120182.X02

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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