RS Vwgh 2007/3/28 2006/04/0105

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356b Abs1 Z1;
GewO 1994 §356b Abs1 Z2;
GewO 1994 §356b Abs1 Z3;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4;
GewO 1994 §356b Abs1 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;

Rechtssatz

§ 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 nennt taxativ jene Maßnahmen, die eine Mitanwendung des WRG 1959 im gewerbebehördlichen Verfahren bewirken. Die Versickerung von Abwasser (Niederschlagswasser) wird in dieser Aufzählung nicht genannt und bedarf daher einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 16 und 23 zu § 356b GewO 1994). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Versickerung von Niederschlagswasser im Gewerbeverfahren nicht mitbehandelt hat. Im Hinblick auf das Erfordernis einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung können sich die Nachbarn im Gewerbeverfahren daher nicht auf § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040105.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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