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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3;Beachte
Besprechung in: DRdA 1980/1, S 54, Nr 22.1;Rechtssatz
Für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung, die sich auf eine Verletzung des Benachteilungsverbotes nach § 37 ArbVG stützt, und für damit untrennbar verbundene Anträge ist das Einigungsamt NICHT zur Sachentscheidung zuständig.Für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung, die sich auf eine Verletzung des Benachteilungsverbotes nach Paragraph 37, ArbVG stützt, und für damit untrennbar verbundene Anträge ist das Einigungsamt NICHT zur Sachentscheidung zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000188.X01Im RIS seit
05.09.2003