Index
DienstrechtNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, in der Beschwerdesache des Dr. BB in L, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, Dr.-Koss-Straße 1, gegen de Bundesminister für Justiz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Ernennung zum Richter, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 22. Dezember 1948 geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1971 zum Vertragsassistenten und mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 zum Hochschulassistenten an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften L bestellt. In der Zeit vom 7. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1974 war er außerdem als Rechtsanwaltsanwärter tätig, die Rechtsanwaltsprüfung legte er am 13. Mai 1975 ab.
Mit dem an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1978 bewarb er sich um die von diesem Gericht mit Ermächtigung der belangten Behörde ausgeschriebene Planstelle eines Richters beim Oberlandesgericht Wien für den Sprengel dieses Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe. Der zuständige Personalsenat erstattete an die belangte Behörde am 26. Juli 1978 einen Besetzungsvorschlag, in dem nur der Beschwerdeführer, der als einziger Bewerber aufgetreten war, aufschien. Die belangte Behörde sah sich jedoch im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Gerichtspraxis auf seiten des Beschwerdeführers nicht in der Lage, die Ernennung zum Richter zu vollziehen, sondern unterbreitete dem Beschwerdeführer den Vorschlag, sich um eine Planstelle eines Richteramtsanwärters zu bewerben, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 1978 auch mit dem Beifügen tat, daß seine Bewerbung vom 16. Juni 1978 hiedurch unberührt bleibe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1978 wurde der Beschwerdeführer daraufhin mit Wirksamkeit vom 1. September 1978 zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannt.
Am 28. Dezember 1978 erhob der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde wegen Nichterledigung seines Bewerbungsgesuches vom 16. Juni 1978 die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.Nach Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht und daß die Behörde nicht verpflichtet ist, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (vgl. die Beschlüsse vom 2. Februar 1956, Slg. N.F. Nr.3963/A, vom 14. Jänner 1971, Zl. 2078/70, vom 10. September 1973, Slg. N.F. Nr. 8454/A, und vom 7. März 1979, Zl. 2903/78, sowie das Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, Zl. 2742/78). An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht und daß die Behörde nicht verpflichtet ist, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen vergleiche , die Beschlüsse vom 2. Februar 1956, Slg. N.F. Nr.3963/A, vom 14. Jänner 1971, Zl. 2078/70, vom 10. September 1973, Slg. N.F. Nr. 8454/A, und vom 7. März 1979, Zl. 2903/78, sowie das Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, Zl. 2742/78). An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten.
Aus der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, die besagt, daß Hochschulassistenten in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes vorzugsweise zu berücksichtigen sind, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Rechtsanspruch des Hochschulassistenten auf Ernennung. bei Vorliegen der gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht abgeleitet werden. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angebrachte Hinweis auf Ermacora, Österreichisches Hochschulrecht 12, S. 606, ist unzutreffend, der genannte Autor spricht am angeführten Ort von einem Rechtsanspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist indes auch ein solcher Rechtsanspruch nicht gegeben. Die Vorschrift richtet sich an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Bundes, ihr entspricht auf seiten des Universitätsassistenten kein subjektives Recht. Auf den zur vergleichbaren Norm des § 20 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes ergangenen hg. Beschluß vom 21. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2235/A, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.Aus der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962, die besagt, daß Hochschulassistenten in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes vorzugsweise zu berücksichtigen sind, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Rechtsanspruch des Hochschulassistenten auf Ernennung. bei Vorliegen der gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht abgeleitet werden. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angebrachte Hinweis auf Ermacora, Österreichisches Hochschulrecht 12, S. 606, ist unzutreffend, der genannte Autor spricht am angeführten Ort von einem Rechtsanspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist indes auch ein solcher Rechtsanspruch nicht gegeben. Die Vorschrift richtet sich an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Bundes, ihr entspricht auf seiten des Universitätsassistenten kein subjektives Recht. Auf den zur vergleichbaren Norm des Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes ergangenen hg. Beschluß vom 21. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2235/A, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Daß der Beschwerdeführer in den Besetzungsvorschlag des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien aufgenommen worden ist, vermag seine Parteistellung nicht zu begründen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angezogene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag Aufgenommenen ist zur Verleihung schulfester Stellen ergangen. Diese Judikatur kann aber, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1977, G 23/76, ausgeführt hat, auf die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG einzuholenden und nach dem Richterdienstgesetz zu erstattenden Besetzungsvorschläge nicht übertragen werden.Daß der Beschwerdeführer in den Besetzungsvorschlag des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien aufgenommen worden ist, vermag seine Parteistellung nicht zu begründen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angezogene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag Aufgenommenen ist zur Verleihung schulfester Stellen ergangen. Diese Judikatur kann aber, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1977, G 23/76, ausgeführt hat, auf die gemäß Artikel 86, Absatz eins, B-VG einzuholenden und nach dem Richterdienstgesetz zu erstattenden Besetzungsvorschläge nicht übertragen werden.
Die belangte Behörde war sohin nicht verpflichtet, über das Bewerbungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1978 eine Sachentscheidung zu fällen. Da der Beschwerdeführer in dem erwähnten Gesuch auch nicht behauptet hatte, als Partei Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu haben, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, darauf mit einem Zurückweisungsbescheid zu antworten. Sie hat demnach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zu vertreten.
Die Säumnisbeschwerde mußte sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.Die Säumnisbeschwerde mußte sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B. Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B. Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 19. September 1979
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003504.X00Im RIS seit
14.11.2003Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023