RS Vwgh 2007/3/28 2007/04/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §46 Abs1;
GewO 1994 §46 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 46 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Bestehen einer Gewerbeberechtigung voraussetzt (vgl. Grabler/Strolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 2 und 3 zu § 46 GewO, und die dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Die aufrechte Gewerbeberechtigung stellt daher eine Vorfrage bei der Beurteilung der Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar, die gegenständlich durch die rechtskräftige Zurückweisung der Gewerbeanmeldung bereits bindend entschieden ist. Daran ändert die gegen den Zurückweisungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (anhängige) Beschwerde nichts. Die rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage stand daher einerseits der Aussetzung des Verfahrens (§ 38 AVG) entgegen und bewirkte andererseits die Bindung der belangten Behörde bei der Beurteilung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 GewO 1994 iVm § 345 Abs. 9 GewO 1994. Nur bei Wegfall der Rechtskraft (z.B. im Fall der Aufhebung der Zurückweisung der Gewerbeanmeldung durch den Verwaltungsgerichtshof) könnte die belangte Behörde die in Rede stehende Vorfrage neuerlich beurteilen (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040038.X01

Im RIS seit

26.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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