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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0925/73 B 20. September 1973 RS 2Stammrechtssatz
Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001632.X03Im RIS seit
21.10.2003