Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Zur Nichtberücksichtigung oder Abweichung einer vom Fischereiberechtigten gestellten Forderung oder erhobenen Einwendung ist die Behörde nur dann berechtigt, wenn durch die Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis eintreten wird. Liegt ein solches vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens iS des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wassernutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.Zur Nichtberücksichtigung oder Abweichung einer vom Fischereiberechtigten gestellten Forderung oder erhobenen Einwendung ist die Behörde nur dann berechtigt, wenn durch die Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis eintreten wird. Liegt ein solches vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens iS des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wassernutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001732.X02Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014