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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die rechtliche Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzung nach § 9 WRG 1959 ist es gleichgültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der Zweck der Anlage kann im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die Art und den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein.Für die rechtliche Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzung nach Paragraph 9, WRG 1959 ist es gleichgültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der Zweck der Anlage kann im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die Art und den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001732.X01Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014