RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0051 E 24. Jänner 2001 RS 2(hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Bescheidbeschwerden ist der angefochtene Bescheid auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Nachträgliche Rechtsänderungen oder nachträgliche Sachverhaltsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand der Kontrolle ist lediglich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (Hinweis Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1020). Wird durch das Erkenntnis des VwGH der angefochtene Bescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Diese ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden. Insb treten solche Bescheide, die durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft (Hinweis Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120030.X04

Im RIS seit

25.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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