RS Vwgh 1979/9/20 1090/78

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Veröffentlicht am 20.09.1979
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Ist ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach § 360 Abs 3 GewO 1973 außer Wirksamkeit getreten, die Beschwerde sohin nach § 33 Abs 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so kann der Bfr nicht als obsiegende Partei iSd § 56 VwGG 1965 angesehen werden.Ist ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1973 außer Wirksamkeit getreten, die Beschwerde sohin nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so kann der Bfr nicht als obsiegende Partei iSd Paragraph 56, VwGG 1965 angesehen werden.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001090.X01

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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