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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §56;Rechtssatz
Ist ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach § 360 Abs 3 GewO 1973 außer Wirksamkeit getreten, die Beschwerde sohin nach § 33 Abs 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so kann der Bfr nicht als obsiegende Partei iSd § 56 VwGG 1965 angesehen werden.Ist ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1973 außer Wirksamkeit getreten, die Beschwerde sohin nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so kann der Bfr nicht als obsiegende Partei iSd Paragraph 56, VwGG 1965 angesehen werden.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001090.X01Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009