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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Ist das Produkt nach seiner Aufmachung geeignet, den besonderen Ernährungsverhältnissen einer bestimmten Gruppe (Diabetiker) zu dienen, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft. Solche nicht den diätetischen Zweck betreffenden "gesundheitsbezogenen" Angaben im Sinne des § 9 Abs 1 sind bis zur Genehmigung nach § 9 Abs 3 wegen Unanwendbarkeit des § 17 Abs 1, zweiter Satz an sich unzulässig und führen zur Untersagung nach § 17 Abs 4 (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78).Ist das Produkt nach seiner Aufmachung geeignet, den besonderen Ernährungsverhältnissen einer bestimmten Gruppe (Diabetiker) zu dienen, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft. Solche nicht den diätetischen Zweck betreffenden "gesundheitsbezogenen" Angaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind bis zur Genehmigung nach Paragraph 9, Absatz 3, wegen Unanwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz eins,, zweiter Satz an sich unzulässig und führen zur Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002475.X02Im RIS seit
16.09.2003