RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §870;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §91;
PG 1965 §49;
PG 1965 §63 Abs3;
StPO 1975 §84 Abs1 idF 1993/526;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die hier durch die Drohung erzwungene Rechtsfolge (Abgabe einer Austrittserklärung zum frühestmöglichen Termin) durfte nach den Wertungen der Rechtsordnung NICHT mit der Drohung einer gerichtlichen Strafanzeige durchgesetzt werden. Zur Durchsetzung des Interesses des Dienstgebers an der Auflösung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eines auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens "nicht mehr tragbaren" Beamten steht das Disziplinarverfahren zur Verfügung (vgl. im Übrigen die - gegenüber einem Austritt unterschiedlichen - Rechtsfolgen einer Entlassung für die Hinterbliebenen des Beamten gemäß §§ 49 und 63 Abs. 3 PG 1965). Keinesfalls besteht jedoch (anders als bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) ein Recht der Dienstbehörde, aus einem derartigen Anlass durch einseitige Erklärung die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sofort (oder auch nur zum folgenden Monatsletzten) herbeizuführen. Die Abgabe der Austrittserklärung kann daher nicht einem (bloßen) Anerkenntnis eines (in dieser Form ohnedies bestehenden) Entlassungsanspruches im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Judikatur der Zivilgerichte gleichgehalten werden. Dass der - nach der Rechtsordnung vorgegebene - Weg der disziplinarrechtlichen Verfolgung des Beamten nicht notwendigerweise zur Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung geführt hätte, zeigt der hier eingetretene Verlauf der Ereignisse nur zu deutlich. Daraus folgt, dass mit der hier gegenständlichen Drohung nicht ausschließlich bzw. nicht notwendigerweise konnexe (aus der Tat resultierende) Ansprüche durchgesetzt wurden. Dafür, dass die "Ankündigung, im Falle eines Nichtaustrittes jedenfalls Strafanzeige zu erstatten", nicht der Herbeiführung des Austrittes dienen sollte, fehlt in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X06

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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