Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §100;Beachte
Besprechung in: ZVR 1980, S 73, kritischer Aufsatz von Soche;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1367/77 E 6. März 1979 RS 1Stammrechtssatz
Blinkzeichen im Sinne des § 100 zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.Blinkzeichen im Sinne des Paragraph 100, zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001119.X02Im RIS seit
10.12.2003