RS Vwgh 1979/9/25 1119/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §100;
StVO 1960 §22;
  1. KFG 1967 § 100 heute
  2. KFG 1967 § 100 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1971
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980, S 73, kritischer Aufsatz von Soche;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1367/77 E 6. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Blinkzeichen im Sinne des § 100 zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.Blinkzeichen im Sinne des Paragraph 100, zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001119.X02

Im RIS seit

10.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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