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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/1208, S 162;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2884/50 B 21. Februar 1951 VwSlg 342 F/1951 RS 1Stammrechtssatz
Die Erschöpfung des Instanzenzuges gegen einen Zahlungsauftrag zur Einbringung einer gerichtlichen Sachverständigengebühr setzt einen Berichtigungsantrag voraus. Entspricht ein solcher Zahlungsauftrag dem ihm zugrunde liegenden Gerichtsbeschluß, dann ist dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002327.X01Im RIS seit
26.09.1979