RS Vwgh 2007/3/28 2005/04/0185

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage, mit welcher der Betrieb der vorliegenden Betriebsanlage (Sägewerk) derart beschränkt würde, dass der genehmigte Zweischichtbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sondern der Betrieb nur mehr mit dem halben Personalstand und solcherart in einer Schicht erfolgen könnte, würde in die Substanz des verliehenen Rechts und damit in das Wesen der genehmigten Betriebsanlage eingreifen (vgl. hiezu allgemein das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2003/04/0094, mwN, sowie auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 620, Rz 12 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Davon ausgehend hätte es entsprechender Feststellungen bedurft, ob die mit der vorliegenden Auflage vorgeschriebene Einschränkung des betrieblichen Verkehrs vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Konsenses dazu führen würde, dass der genehmigte Zweischichtbetrieb (wie vom Beschwerdeführer vorgebracht) nicht mehr aufrechterhalten werden könnte.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040185.X03

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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