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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2Stammrechtssatz
Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000984.X02Im RIS seit
27.09.1979Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011