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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0624/78 E 27. September 1979 RS 1Stammrechtssatz
"Bedarf nach der Gewerbeausübung" kann insoweit nicht angenommen werden, als Wartezeiten (für präsumptive Kunden des Taxigewerbes) allein deshalb entstehen, weil das unzureichende Angebot an Taxifahrzeugen durch den vorhandenen - unzureichenden - Bestand an Taxistandplätzen verursacht wird (Hinweis auf VwGH vom 10.5.1978, Zl. 1402/77). Die Verneinung des Bedarfes unter diesem Gesichtspunkt ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen angenommen werden muß, daß die StraßenpolizeiBEHÖRDE auch in nächster Zeit dem Fehlbestand an Taxistandplätzen nicht Rechnung tragen werde. (hier Standplätze im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000648.X01Im RIS seit
22.09.2003