RS Vwgh 1979/9/27 0648/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1979
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0624/78 E 27. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

"Bedarf nach der Gewerbeausübung" kann insoweit nicht angenommen werden, als Wartezeiten (für präsumptive Kunden des Taxigewerbes) allein deshalb entstehen, weil das unzureichende Angebot an Taxifahrzeugen durch den vorhandenen - unzureichenden - Bestand an Taxistandplätzen verursacht wird (Hinweis auf VwGH vom 10.5.1978, Zl. 1402/77). Die Verneinung des Bedarfes unter diesem Gesichtspunkt ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen angenommen werden muß, daß die StraßenpolizeiBEHÖRDE auch in nächster Zeit dem Fehlbestand an Taxistandplätzen nicht Rechnung tragen werde. (hier Standplätze im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000648.X01

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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