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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn weder aus Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen (vgl. § 76 Abs 9 StVO) noch aus sonstigen Umständen wie durchgehender Graswuchs, Randsteinen und dgl. die Schlußfolgerung gezogen werden kann, daß eine solche Fläche nicht von Fußgängern - wie etwa zum Überqueren der Fahrbahn - benützt werden dürfte, ist eine solche Fläche im Hinblick auf ihre Bestimmung für den Fußgängerverkehr als Straße zu qualifizieren und gilt, wenn sie durch eine Bodenmarkierung (§ 55 Abs 2 StVO) abgegrenzt ist, gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO als Gehsteig.Wenn weder aus Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen vergleiche Paragraph 76, Absatz 9, StVO) noch aus sonstigen Umständen wie durchgehender Graswuchs, Randsteinen und dgl. die Schlußfolgerung gezogen werden kann, daß eine solche Fläche nicht von Fußgängern - wie etwa zum Überqueren der Fahrbahn - benützt werden dürfte, ist eine solche Fläche im Hinblick auf ihre Bestimmung für den Fußgängerverkehr als Straße zu qualifizieren und gilt, wenn sie durch eine Bodenmarkierung (Paragraph 55, Absatz 2, StVO) abgegrenzt ist, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO als Gehsteig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001507.X02Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018