TE Vwgh Erkenntnis 1979/9/28 1507/79

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Veröffentlicht am 28.09.1979
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §76 Abs9;
StVO 1960 §8 Abs4;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 55 heute
  2. StVO 1960 § 55 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 55 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1989
  6. StVO 1960 § 55 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des EH in A, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Paul Weiss, Rechtsanwälte in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 1979, Zl. VI/2-810/3- 1979, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des EH in A, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Paul Weiss, Rechtsanwälte in Wien römisch drei, Esteplatz 7, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 1979, Zl. VI/2-810/3- 1979, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige eines Organes der Bundespolizeidirektion Eisenstadt wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 28. Juli 1977 für schuldig befunden, am 9. Juli 1977 um 17.20 Uhr in Rust/See, Dammstraße, mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gehalten zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln gekennzeichnetes Halteverbot besteht, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt worden ist. Auf Grund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches, in welchem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, mit seinem PKW niemals auf der Dammstraße gestanden zu sein, dort also weder gehalten noch geparkt zu haben, erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis vom 28. August 1978, in welchem ausgesprochen worden ist, daß der Beschwerdeführer "am 9. Juli 1977 um 17.20 Uhr den PKW Kz. W in Rust/See auf der Dammstraße im beschilderten Halteverbot abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen" hat. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt. Entsprechend der Begründung des Straferkenntnisses ging die Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen zweier Sicherheitswacheorgane davon aus, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung im Einspruch gegen die Strafverfügung seinen PKW im beschilderten Halteverbot abgestellt habe.Auf Grund einer Anzeige eines Organes der Bundespolizeidirektion Eisenstadt wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 28. Juli 1977 für schuldig befunden, am 9. Juli 1977 um 17.20 Uhr in Rust/See, Dammstraße, mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gehalten zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln gekennzeichnetes Halteverbot besteht, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt worden ist. Auf Grund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches, in welchem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, mit seinem PKW niemals auf der Dammstraße gestanden zu sein, dort also weder gehalten noch geparkt zu haben, erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis vom 28. August 1978, in welchem ausgesprochen worden ist, daß der Beschwerdeführer "am 9. Juli 1977 um 17.20 Uhr den PKW Kz. W in Rust/See auf der Dammstraße im beschilderten Halteverbot abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO begangen" hat. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt. Entsprechend der Begründung des Straferkenntnisses ging die Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen zweier Sicherheitswacheorgane davon aus, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung im Einspruch gegen die Strafverfügung seinen PKW im beschilderten Halteverbot abgestellt habe.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, im gegenständlichen Bereich liege eine Fahrbahnfläche vor, welche rechts und links durch weiße Begrenzungslinien abgegrenzt sei. Anschließend befinde sich zum asphaltierten Gehsteig hin zwischen der Begrenzungslinie der Fahrbahn und dem Gehsteig ein Streifen, welcher nicht asphaltiert sei. Dann folge der asphaltierte Gehsteig. Es sei nun nicht zu ersehen, daß dieser nichtasphaltierte Streifen in irgendeiner Art und Weise gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 als eine dem Verkehr dienende bauliche Anlage zu bezeichnen sei. Ein Erdstreifen zwischen einem Fußgängerweg und einem Fahrstreifen diene im allgemeinen dem Abstellen von Fahrzeugen. Dieser Streifen sei keinesfalls als eine dem Verkehr dienende bauliche Anlage anzusehen und daher dem § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 als Straßenteil zu unterstellen.In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, im gegenständlichen Bereich liege eine Fahrbahnfläche vor, welche rechts und links durch weiße Begrenzungslinien abgegrenzt sei. Anschließend befinde sich zum asphaltierten Gehsteig hin zwischen der Begrenzungslinie der Fahrbahn und dem Gehsteig ein Streifen, welcher nicht asphaltiert sei. Dann folge der asphaltierte Gehsteig. Es sei nun nicht zu ersehen, daß dieser nichtasphaltierte Streifen in irgendeiner Art und Weise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 als eine dem Verkehr dienende bauliche Anlage zu bezeichnen sei. Ein Erdstreifen zwischen einem Fußgängerweg und einem Fahrstreifen diene im allgemeinen dem Abstellen von Fahrzeugen. Dieser Streifen sei keinesfalls als eine dem Verkehr dienende bauliche Anlage anzusehen und daher dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 als Straßenteil zu unterstellen.

Dieser Berufung gab die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid vom 30. Oktober 1978 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 insofern Folge, als das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 28. August 1978 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden ist. Die Burgenländische Landesregierung ging davon aus, daß zwecks Feststellung, ob die Fläche, auf der der PKW des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei, als Gehsteig bzw. Gehweg oder Grünfläche bzw. als eine Fläche, die nicht im Sinne des § 2 StVO 1960 als Straße gelte, anzusehen sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle notwendig sei.Dieser Berufung gab die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid vom 30. Oktober 1978 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 insofern Folge, als das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 28. August 1978 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden ist. Die Burgenländische Landesregierung ging davon aus, daß zwecks Feststellung, ob die Fläche, auf der der PKW des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei, als Gehsteig bzw. Gehweg oder Grünfläche bzw. als eine Fläche, die nicht im Sinne des Paragraph 2, StVO 1960 als Straße gelte, anzusehen sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle notwendig sei.

In Entsprechung dieses Auftrages hielt die Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 7. Dezember 1978 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung ab. Entsprechend der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift "stellt sich die örtliche Situation wie folgt dar:

"Die zweispurige Fahrbahn der Dammstraße ist durch einen am rechten Fahrbahnrand, in Richtung Badeanlage gesehen, angebrachten und durchgehend weiß gezogenen Strich (Bodenmarkierung) vom übrigen Teil der Straße getrennt. Dieser übrige Teil besteht im Anschluß an die Fahrbahn aus einem Grünstreifen, der in unregelmäßigen Abständen von ca. 15 bis 20 m mit Bäumen bepflanzt ist, sowie aus einem asphaltierten Gehweg in der Breite von ca. 2 m. In diesem Zusammenhang wird auf die an Ort und Stelle angefertigten Lichtbilder hingewiesen, welche dem Akt beiliegen."

Gestützt auf dieses Ergebnis des Ortsaugenscheines sprach die Bundespolizeidirektion Eisenstadt sodann mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1979 neuerlich aus, daß der Beschwerdeführer am 9. Juli 1977 um 17.20 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Rust/See auf der Dammstraße im beschilderten Halteverbot abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 a StVO 1960 begangen habe, weshalb über ihn neuerdings eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt worden ist. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt ging in der Begründung dieses Straferkenntnisses davon aus, daß die gegenständliche Straße durch einen am rechten Fahrbahnrand angebrachten und durchgehend weiß gezogenen Strich (Bodenmarkierung) vom übrigen Teil der Straße getrennt sei und der etwa niveaugleiche Streifen zwischen Fahrbahn und asphaltiertem Gehweg im Tatortbereich mit einer Schotterauflage versehen sei. Auf Grund dieser Umstände sei die in Rede stehende Fläche als Teil der Straße anzusehen. Diese Auffassung werde noch dadurch erhärtet, daß der Gehsteig vom nichtasphaltierten Streifen in Längsrichtung durch Bodenmarkierungen, Randsteine oder dergleichen in keiner Weise getrennt sei.Gestützt auf dieses Ergebnis des Ortsaugenscheines sprach die Bundespolizeidirektion Eisenstadt sodann mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1979 neuerlich aus, daß der Beschwerdeführer am 9. Juli 1977 um 17.20 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Rust/See auf der Dammstraße im beschilderten Halteverbot abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, a StVO 1960 begangen habe, weshalb über ihn neuerdings eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt worden ist. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt ging in der Begründung dieses Straferkenntnisses davon aus, daß die gegenständliche Straße durch einen am rechten Fahrbahnrand angebrachten und durchgehend weiß gezogenen Strich (Bodenmarkierung) vom übrigen Teil der Straße getrennt sei und der etwa niveaugleiche Streifen zwischen Fahrbahn und asphaltiertem Gehweg im Tatortbereich mit einer Schotterauflage versehen sei. Auf Grund dieser Umstände sei die in Rede stehende Fläche als Teil der Straße anzusehen. Diese Auffassung werde noch dadurch erhärtet, daß der Gehsteig vom nichtasphaltierten Streifen in Längsrichtung durch Bodenmarkierungen, Randsteine oder dergleichen in keiner Weise getrennt sei.

In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, daß der in Rede stehende nichtasphaltierte Streifen zwischen Gehsteig und Straße als Gehsteig anzusehen sei, da allein aus der Bodenbeschaffenheit der Schotterfläche und des Gehsteiges, welcher asphaltiert sei und eine eindeutige Abgrenzung zu der Schotterfläche ergebe, hervorgehe, daß bei Errichtung des Gehsteiges und der Straße nicht geplant gewesen sei, über die ganze Fläche einen Gehsteig bzw. eine durchgehende Verkehrsfläche zu errichten. Es stelle sich sonst die Frage, warum nicht über die gesamte Dammstraße eine Asphaltfläche aufgezogen worden sei. Allein durch den Umstand, daß der Gehweg nicht durch Bodenmarkierungen, Randsteine oder dergleichen abgetrennt sei, könne nicht die Auffassung vertreten werden, daß die Fläche, die sich nunmehr neben diesem Gehweg befinde, als Gehweg anzusehen sei.

Die Burgenländische Landesregierung gab mit Bescheid vom 4. April 1979 dieser Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 12. Februar 1979. In der Begründung ihres Bescheides hat die Burgenländische Landesregierung u. a. nachstehendes ausgeführt:

"Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1976, Zl 1866/75, ist ein Teil der Straße, der mit gleichem Niveau wie der Gehsteig und von der Fahrbahn (mit Randsteinen) abgegrenzt ist, dem Wuchs von Alleebäumen dient, mit diesen Merkmalen noch nicht ausreichend, um ihn als Teil des Gehsteiges anzusehen. Es hat aber im vorliegenden Falle ... anderes zu gelten: Abgesehen davon, daß eine Bestimmung für den Fußgängerverkehr nur dann nicht angenommen werden wird können, wenn der Streifen, auf dem die Bäume stehen, mit Gras bewachsen oder in der Längsrichtung durch eine über das Niveau ragende Einfassung vom Gehsteig abgetrennt ist, hingegen eine Fläche, die zwischen den Bäumen (mit Ausnahme von Baumscheiben) in gleicher Weise befestigt ist, wie der übrige Gehsteig bzw. (wie im vorliegenden Fall) aus festgetretenem Erdreich besteht und niveaugleich mit dem befestigten Teil des Gehsteiges verläuft, als Gehsteig anzusehen ist, handelt es sich hier nicht um eine Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (die dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundelag), sondern um eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, der das Halten und Parken wie oben erwähnt, im Bereich des obgenannten Vorschriftszeichens, wozu eben die für Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Verkehrsfläche samt hiefür dienende bauliche Anlagen gehören, verbietet. - Auch die beschotterte Zwischenlage dient dem Fußgängerverkehr, besonders an Sonn- und Feiertagen und in der Feriensaison. Der Berufungswerber hat zur Tatzeit unbestritten im Bereich des als Gehsteig anzusehenden befestigten Mittelstreifens zwischen asphaltiertem Gehweg und Fahrbahn sowie im Bereich des Halteverbotszeichens seinen PKW abgestellt.""Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1976, Zl 1866/75, ist ein Teil der Straße, der mit gleichem Niveau wie der Gehsteig und von der Fahrbahn (mit Randsteinen) abgegrenzt ist, dem Wuchs von Alleebäumen dient, mit diesen Merkmalen noch nicht ausreichend, um ihn als Teil des Gehsteiges anzusehen. Es hat aber im vorliegenden Falle ... anderes zu gelten: Abgesehen davon, daß eine Bestimmung für den Fußgängerverkehr nur dann nicht angenommen werden wird können, wenn der Streifen, auf dem die Bäume stehen, mit Gras bewachsen oder in der Längsrichtung durch eine über das Niveau ragende Einfassung vom Gehsteig abgetrennt ist, hingegen eine Fläche, die zwischen den Bäumen (mit Ausnahme von Baumscheiben) in gleicher Weise befestigt ist, wie der übrige Gehsteig bzw. (wie im vorliegenden Fall) aus festgetretenem Erdreich besteht und niveaugleich mit dem befestigten Teil des Gehsteiges verläuft, als Gehsteig anzusehen ist, handelt es sich hier nicht um eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 (die dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundelag), sondern um eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, der das Halten und Parken wie oben erwähnt, im Bereich des obgenannten Vorschriftszeichens, wozu eben die für Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Verkehrsfläche samt hiefür dienende bauliche Anlagen gehören, verbietet. - Auch die beschotterte Zwischenlage dient dem Fußgängerverkehr, besonders an Sonn- und Feiertagen und in der Feriensaison. Der Berufungswerber hat zur Tatzeit unbestritten im Bereich des als Gehsteig anzusehenden befestigten Mittelstreifens zwischen asphaltiertem Gehweg und Fahrbahn sowie im Bereich des Halteverbotszeichens seinen PKW abgestellt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Als Fahrbahn gilt zufolge Z. 2 dieser Gesetzesstelle der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Zufolge Z. 10 dieser Bestimmung gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Randlinie im Sinne des § 55 Abs. 2 leg. cit. sind zufolge § 7 a der Bodenmarkierungsverordnung nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen.Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Als Fahrbahn gilt zufolge Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Zufolge Ziffer 10, dieser Bestimmung gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Randlinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, leg. cit. sind zufolge Paragraph 7, a der Bodenmarkierungsverordnung nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen.

In Beantwortung der vorerst zu stellenden Frage, ob der PKW des Beschwerdeführers zur Tatzeit auf einer Straße im Sinne der eben wiedergegebenen gesetzlichen Definition abgestellt war, ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines Fahrzeuges verwendete Fläche als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche anzusehen ist.

Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers außerhalb der durch eine Randlinie als Bodenmarkierung im Sinne des § 55 Abs. 2 StVO 1960 abgegrenzten und daher außerhalb der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fläche abgestellt war, kann diese nur dann als Straße qualifiziert werden, wenn sie für den Fußgängerverkehr bestimmt war. Nach Meinung des Gerichtshofes fehlt es an Kriterien, die dafür sprechen, daß die vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines Fahrzeuges verwendete Fläche nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt war, denn - wie vor allem den anläßlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 7. Dezember 1978 aufgenommenen Lichtbildern entnommen werden kann -Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers außerhalb der durch eine Randlinie als Bodenmarkierung im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, StVO 1960 abgegrenzten und daher außerhalb der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fläche abgestellt war, kann diese nur dann als Straße qualifiziert werden, wenn sie für den Fußgängerverkehr bestimmt war. Nach Meinung des Gerichtshofes fehlt es an Kriterien, die dafür sprechen, daß die vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines Fahrzeuges verwendete Fläche nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt war, denn - wie vor allem den anläßlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 7. Dezember 1978 aufgenommenen Lichtbildern entnommen werden kann -

die in Rede stehende Fläche unterscheidet sich von der an sie anschließenden und nicht durch eine Randlinie getrennten im wesentlichen nur dadurch, daß sie eine Reihe von in größerem Abstand gesetzte Bäumen aufweist und nicht durchgehend asphaltiert ist, sondern eine Schotterauflage besitzt. Im übrigen kann weder aus Schranken/Seil- oder Kettenabsperrungen (vgl. § 76 Abs. 9 StVO 1960) noch aus sonstigen Umständen (durchgehender Grasbewuchs, Randsteinen und dgl.) eine gegenteilige Schlußfolgerung gezogen werden, weshalb angenommen werden muß, daß die gegenständliche Fläche von Fußgängern jedenfalls zur Überquerung der Fahrbahn benützt werden durfte. Unter dieser Voraussetzung ist daher davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer für das Abstellen seines Fahrzeuges verwendete Fläche im Hinblick auf ihre Bestimmung für den Fußgängerverkehr als Straße zu qualifizieren ist, die durch eine Bodenmarkierung abgegrenzt ist, und daher im Sinne der eingangs zitierten Z. 10 des § 2 Abs. 1 der StVO 1960 als Gehsteig im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. die in Rede stehende Fläche unterscheidet sich von der an sie anschließenden und nicht durch eine Randlinie getrennten im wesentlichen nur dadurch, daß sie eine Reihe von in größerem Abstand gesetzte Bäumen aufweist und nicht durchgehend asphaltiert ist, sondern eine Schotterauflage besitzt. Im übrigen kann weder aus Schranken/Seil- oder Kettenabsperrungen vergleiche , Paragraph 76, Absatz 9, StVO 1960) noch aus sonstigen Umständen (durchgehender Grasbewuchs, Randsteinen und dgl.) eine gegenteilige Schlußfolgerung gezogen werden, weshalb angenommen werden muß, daß die gegenständliche Fläche von Fußgängern jedenfalls zur Überquerung der Fahrbahn benützt werden durfte. Unter dieser Voraussetzung ist daher davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer für das Abstellen seines Fahrzeuges verwendete Fläche im Hinblick auf ihre Bestimmung für den Fußgängerverkehr als Straße zu qualifizieren ist, die durch eine Bodenmarkierung abgegrenzt ist, und daher im Sinne der eingangs zitierten Ziffer 10, des Paragraph 2, Absatz eins, der StVO 1960 als Gehsteig im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

Zufolge der von der belangten Behörde im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 herangezogenen Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13 b verboten. Das im § 52 Z. 13 b der StVO 1960 wiedergegebene Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. ist die Benützung vonZufolge der von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 herangezogenen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13, b verboten. Das im Paragraph 52, Ziffer 13, b der StVO 1960 wiedergegebene Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. ist die Benützung von

Gehsteigen ... mit Fahrzeugen aller Art ... verboten.

Nach Auffassung des Gerichtshofes hat der Beschwerdeführer durch die Benützung des Gehsteiges mit seinem Fahrzeug nicht gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, sondern gegen dessen § 8 Abs. 4 verstoßen, da eine Übertretung des Verbotes des § 24 Abs. 1 lit. a nur dann in Frage kommt, wenn ein Fahrzeug im Bereich eines Straßenabschnittes gehalten oder geparkt wird, welcher überhaupt befahren werden darf. Dies ist bei Gehsteigen jedoch im Hinblick auf § 8 Abs. 4 leg. cit. nicht der Fall. Dieses Verbot gilt ex lege und im Hinblick darauf auch primär, daß es zum Wirksamwerden eines Halte- und Parkverbotes nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erst einer diesbezüglichen Verordnung bedarf.Nach Auffassung des Gerichtshofes hat der Beschwerdeführer durch die Benützung des Gehsteiges mit seinem Fahrzeug nicht gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, sondern gegen dessen Paragraph 8, Absatz 4, verstoßen, da eine Übertretung des Verbotes des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, nur dann in Frage kommt, wenn ein Fahrzeug im Bereich eines Straßenabschnittes gehalten oder geparkt wird, welcher überhaupt befahren werden darf. Dies ist bei Gehsteigen jedoch im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. nicht der Fall. Dieses Verbot gilt ex lege und im Hinblick darauf auch primär, daß es zum Wirksamwerden eines Halte- und Parkverbotes nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 erst einer diesbezüglichen Verordnung bedarf.

Da die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch nicht als Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 qualifiziert hat, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil er entgegen dem § 44 a lit. b VStG 1950 nicht die Verwaltungsvorschrift enthält, die durch die Tat verletzt worden ist. Zufolge § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch nicht als Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 qualifiziert hat, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil er entgegen dem Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nicht die Verwaltungsvorschrift enthält, die durch die Tat verletzt worden ist. Zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers bezüglich Stempelgebühren war abzuweisen, da für die beiden vorzulegenden Beschwerdeausfertigungen lediglich S 140,-- an Stempelgebühren zu entrichten waren. Für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1 und 5 Z. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976) steht der Stempelgebührensatz nämlich auch dann nur in der Höhe von S 70,-- zu, wenn die Beschwerde aus mehreren Bögen besteht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dessen Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers bezüglich Stempelgebühren war abzuweisen, da für die beiden vorzulegenden Beschwerdeausfertigungen lediglich S 140,-- an Stempelgebühren zu entrichten waren. Für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins und 5 Ziffer eins, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,) steht der Stempelgebührensatz nämlich auch dann nur in der Höhe von S 70,-- zu, wenn die Beschwerde aus mehreren Bögen besteht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dessen Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).

Wien, am 28. September 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001507.X00

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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