RS Vwgh 1979/9/28 1443/78

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Veröffentlicht am 28.09.1979
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §12 Abs1;
  1. StVO 1960 § 12 heute
  2. StVO 1960 § 12 gültig ab 22.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  3. StVO 1960 § 12 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  4. StVO 1960 § 12 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Bei einem der Fahrregel des § 12 Abs 1 StVO widersprechenden Fahrverhalten kommt es nicht darauf an, ob hiedurch auch noch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden; eine Fahrweise, bei der sich der Fahrzeuglenker rechts eingeordnet hat, jedoch vom äußersten rechts gelegenen Fahrzeugstreifen nach links eingebogen ist, ist für sich allein schon nach § 99 Abs 3 lit a in Verbindung mit § 12 Abs 1 StVO strafbar.Bei einem der Fahrregel des Paragraph 12, Absatz eins, StVO widersprechenden Fahrverhalten kommt es nicht darauf an, ob hiedurch auch noch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden; eine Fahrweise, bei der sich der Fahrzeuglenker rechts eingeordnet hat, jedoch vom äußersten rechts gelegenen Fahrzeugstreifen nach links eingebogen ist, ist für sich allein schon nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StVO strafbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001443.X01

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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