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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §12 Abs1;Rechtssatz
Bei einem der Fahrregel des § 12 Abs 1 StVO widersprechenden Fahrverhalten kommt es nicht darauf an, ob hiedurch auch noch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden; eine Fahrweise, bei der sich der Fahrzeuglenker rechts eingeordnet hat, jedoch vom äußersten rechts gelegenen Fahrzeugstreifen nach links eingebogen ist, ist für sich allein schon nach § 99 Abs 3 lit a in Verbindung mit § 12 Abs 1 StVO strafbar.Bei einem der Fahrregel des Paragraph 12, Absatz eins, StVO widersprechenden Fahrverhalten kommt es nicht darauf an, ob hiedurch auch noch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden; eine Fahrweise, bei der sich der Fahrzeuglenker rechts eingeordnet hat, jedoch vom äußersten rechts gelegenen Fahrzeugstreifen nach links eingebogen ist, ist für sich allein schon nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StVO strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001443.X01Im RIS seit
14.10.2003