RS Vwgh 1979/10/1 0870/79

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Veröffentlicht am 01.10.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

In dem Antrag "in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung iSd § 284 Abs 1 BAO" anzuberaumen, vermag der Gerichtshof im Hinblick auf seine Unbestimmtheit (- in eventu -) einen Parteiantrag gemäß § 284 Abs 1 BAO nicht zu erkennen. Liegt aber ein solcher nicht vor, dann besteht für die belangte Behörde, wenn weder der Vorsitzende des Senates noch der Senat selbst auf Antrag eines Beisitzers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet, keine Veranlassung eine solche abzuführen.In dem Antrag "in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung iSd Paragraph 284, Absatz eins, BAO" anzuberaumen, vermag der Gerichtshof im Hinblick auf seine Unbestimmtheit (- in eventu -) einen Parteiantrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, BAO nicht zu erkennen. Liegt aber ein solcher nicht vor, dann besteht für die belangte Behörde, wenn weder der Vorsitzende des Senates noch der Senat selbst auf Antrag eines Beisitzers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet, keine Veranlassung eine solche abzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000870.X01

Im RIS seit

01.10.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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