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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
In dem Antrag "in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung iSd § 284 Abs 1 BAO" anzuberaumen, vermag der Gerichtshof im Hinblick auf seine Unbestimmtheit (- in eventu -) einen Parteiantrag gemäß § 284 Abs 1 BAO nicht zu erkennen. Liegt aber ein solcher nicht vor, dann besteht für die belangte Behörde, wenn weder der Vorsitzende des Senates noch der Senat selbst auf Antrag eines Beisitzers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet, keine Veranlassung eine solche abzuführen.In dem Antrag "in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung iSd Paragraph 284, Absatz eins, BAO" anzuberaumen, vermag der Gerichtshof im Hinblick auf seine Unbestimmtheit (- in eventu -) einen Parteiantrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, BAO nicht zu erkennen. Liegt aber ein solcher nicht vor, dann besteht für die belangte Behörde, wenn weder der Vorsitzende des Senates noch der Senat selbst auf Antrag eines Beisitzers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet, keine Veranlassung eine solche abzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000870.X01Im RIS seit
01.10.1979