RS Vwgh 1979/10/4 2089/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1979
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2144/78 E 4. Oktober 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach Leistungen des Taxi-Gewerbes findet in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat (Hinweis E 15.3.1978, 0935/76). Bedarf nach der Gewerbeausübung kann insoweit nicht angenommen werden, als es Inhabern des Taxi-Gewerbes aus objektiven Gründen nicht zumutbar ist, auf allen Standplätzen regelmäßig Fahrzeuge in entsprechender Zahl bereitzuhalten und von dem sonach in Betracht kommenden Personenkreis Fahrzeuge des "Taxi-Funks" ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden könne (Hinweis E 15.9.1976, 1311/75, E 26.4.1978, 1293/77 und E 20.9.1978, 1743/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002089.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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