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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §97 Abs1;Rechtssatz
Ein "Erhöhungsbescheid" nach Art 3 Abs 1 der BewGNov 1972 kann erst dann erlassen werden, wenn ein Einheitswertbescheid auf den 1.1.1973 ergangen ist, dh iSd § 97 Abs 1 BAO demjenigen bekannt geworden ist, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist.Ein "Erhöhungsbescheid" nach Artikel 3, Absatz eins, der BewGNov 1972 kann erst dann erlassen werden, wenn ein Einheitswertbescheid auf den 1.1.1973 ergangen ist, dh iSd Paragraph 97, Absatz eins, BAO demjenigen bekannt geworden ist, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003223.X03Im RIS seit
14.01.2002